Regelungen mit kollektivem Bezug
Generelle Regelungen mit kollektivem Bezug sind grundsätzlich betriebsvereinbarungsoffen
LAG Düsseldorf, 23.06.2017, 6 SA 110/17
Gewährt ein Unternehmen des öffentlichen Nahverkehrs seinen Arbeitnehmern und deren Ehegatten jahrzehntelang kostenlose Freifahrtmöglichkeiten, so ist eine Ablösung durch eine Betriebsvereinbarung möglich, sofern sich aus den Umständen ergibt, dass die der Gewährung zugrunde liegenden Regelungen betriebsvereinbarungsoffen waren. Insoweit ist nicht entscheidungserheblich, ob die Zurverfügungstellung kostenloser Tickets auf einer Gesamtzusage oder einer betrieblichen Übung beruhte. In beiden Fällen ist eine Ablösung durch eine Betriebsvereinbarung möglich.
LAG Düsseldorf, 23.06.2017, 6 SA 110/17
Sachverhalt:
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Überlassung kostenloser Tickets zur Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs für sich und seine Ehefrau. Die Beklagte betreibt öffentlichen Nahverkehr. Der Kläger war seit 1989 als Omnibusfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte stellte in der Vergangenheit ihren Beschäftigten und deren Ehepartnern auf Antrag ein unentgeltliches Ticket zur Nutzung der Verkehrsmittel im öffentlichen Nahverkehr zur Verfügung. Die Regelungen wurden im Laufe der Zeit immer wieder angepasst und dem Betriebsrat zur Kenntnis gegeben. Am 03.08.2015 schloss die Beklagte mit ihrem Betriebsrat eine zum 01.01.2016 in Kraft getretene „BV FirmenTicket“. Diese neue Betriebsvereinbarung führte dazu, dass der Kläger nur noch ein Fahrticket einer geringeren Preisstufe und seine Ehefrau gar kein Freifahrtticket mehr erhielt. Der Kläger meint weiterhin Anspruch auf die ursprünglich erhaltenen Tickets zu haben. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, der Ehefrau des Klägers das ursprüngliche Ticket zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Ein Anspruch des Klägers auf Zurverfügungstellung eines höherwertigen Tickets bestehe nicht, da die BV FirmenTicket wirksam zuvor bestehende Regelungen abgelöst habe. Die BV gelte aber nicht für die Ehepartner, so dass der Ehefrau des Klägers ein Anspruch zustehe. Beide Parteien haben Berufung eingelegt. Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.
Entscheidungsanalyse:
Weder der Kläger noch dessen Ehefrau haben einen Anspruch auf das beantragte Ticket. Sowohl auf Freifahrtickets bezogene Gesamtzusagen als auch eine etwaige betriebliche Übung sind durch die BV FirmenTicket wirksam abgelöst worden. Die entsprechenden Regelungen standen unter dem konkludenten Vorbehalt einer späteren Abänderung durch eine Betriebsvereinbarung. Die höchstrichterliche Rechtsprechung stuft alle auf allgemeinen, generalisierenden Arbeitsbedingungen beruhenden Regelungen mit kollektivem Bezug als betriebsvereinbarungsoffen ein (BAG, Urteil vom 21.04.2009 – 3 AZR 674/07; BAG, Urteil vom 05.03.2013 – 1 AZR 417/12; BAG, Urteil vom 10.03.2015 – 3 AZR 56/14). Die Ablösung von Leistungen, die durch eine Gesamtzusage eingeführt wurden, ist damit ohne Rücksicht auf die Einstufung als „betriebliche Sozialleistung“ durch eine Betriebsvereinbarung möglich. Es war erkennbar, so das LAG Düsseldorf, dass es sich hier um Zusagen handelte, die – schon aufgrund des sich immer weiter entwickelnden Tarifsystems – nicht dauerhaft unverändert bleiben sollten. Darüber hinaus war erkennbar, dass schon die ursprünglichen Regelungen zumindest mit Billigung des Betriebsrats erfolgt sind. Abschließend hat das LAG Düsseldorf die BV FirmenTicket dahingehend ausgelegt, dass auch Ansprüche aus der Gesamtzusage, die die Ehepartner betrafen, durch die BV FirmenTicket abgelöst wurden. Die Betriebsvereinbarung ist so auszulegen, dass sie nicht nur hinsichtlich der Tickets für die Mitarbeiter selbst und ihre Kinder, sondern auch für Tickets, die den Ehegatten gewährt wurden, eine abschließende Regelung enthält. Bereits der Wortlaut der BV spricht für dieses Verständnis, denn dort ist geregelt, dass die BV FirmenTicket „alle vorhergehenden Regelungen und Betriebsvereinbarungen bezüglich des Erhalts eines FirmenTickets ersetzt“. Soweit das Arbeitsgericht meint, davon seien Regelungen für Ehegatten nicht umfasst, übersieht es, dass es gar keine Vereinbarungen, Zusagen, Verfügungen oder betriebliche Übungen gab, die sich ausschließlich auf die Ehegatten bezogen. Das Verständnis, Regelungen zugunsten der Ehegatten sollten von der Ablösung durch die BV FirmenTicket nicht betroffen sein, würde dazu führen, dass die vorgenannten Bestimmungen nicht vollständig, sondern nur teilweise abgelöst würden. Für den Willen zu einer damit verbundenen teilweisen Aufrechterhaltung der Bestimmungen findet sich kein Anhaltspunkt. Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der BV FirmenTicket. Die Betriebsvereinbarung soll erkennbar zu Einsparungen führen. Dass die unmittelbaren Leistungen für die Personenkreise, die mit der Beklagten arbeitsrechtlich verbunden sind oder waren, deutlich eingeschränkt werden, zugleich aber daneben die Leistungen an deren Ehegatten unverändert bleiben sollten, wäre widersinnig.
Praxishinweis:
Einseitige Leistungszusagen des Arbeitgebers in einer Gesamtzusage sind konkludent betriebsvereinbarungsoffen und können durch nachfolgende Betriebsvereinbarungen verschlechtert oder vollständig aufgehoben werden, wenn Gegenstand der Gesamtzusage allgemeine, generalisierende Arbeitsbedingungen mit kollektivem Bezug ist. Dies hat auch das Hessische Landesarbeitsgericht bereits mit Urteil vom 15.02.2016 – 7 Sa 1558/14 – entschieden.
Urteil des LAG Düsseldorf vom 23.06.2017, Az.: 6 SA 110/17
Wenn Sie Fragen zu Regelungen mit kollektivem Bezug haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.