TVöD-VKA Schichten
Im Rettungsdienst sind im Anwendungsbereich des TVöD-VKA Schichten von bis zu 12 Stunden zulässig
LAG Berlin-Brandenburg, 11.04.2018, 15 Sa 1418/17
Ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber, der einen Rettungsdienst betreibt, kann gegenüber den Arbeitnehmern die Ableistung von Schichten mit einer Dauer von bis zu 12 Stunden verlangen, wenn arbeitsvertraglich die Anwendung des TVöD-VKA vereinbart und der Arbeitgeber Zuwendungsempfänger ist (§ 7 Abs. 3 S. 3 ArbZG). Der Anhang B zu § 9 TVöD-VKA, der bei einem näher bestimmtem Umfang von Bereitschaftszeiten eine tägliche Höchstarbeitszeit von 12 Stunden zulässt, stellt eine tarifliche Regelung gemäß § 7 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 4 ArbZG dar, da der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird.
LAG Berlin-Brandenburg, 11.04.2018, 15 Sa 1418/17
Sachverhalt:
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch dahingehend zusteht, dass die Beklagte eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen hat, und ob er verpflichtet ist, Dienste in einem Umfang von mehr als 10 Stunden zu leisten. Die Beklagte betreibt einen Rettungsdienst. Der Kläger arbeitet im Bereich der Rettungswachen. Auf das Arbeitsverhältnis findet durch Inbezugnahme im Arbeitsvertrag der TVöD-VKA Anwendung. Der Kläger wird immer wieder zu Diensten im Rettungsdienst eingeteilt, die bis zu 12 Stunden umfassen. Bei der Beklagten bestand bis zum August 2015 ein Betriebsrat. Nach entsprechenden Wahlen konstituierte sich ein neuer Betriebsrat am 14.06.2017. Der Kläger ist Mitglied dieses Betriebsrats. Dem Betriebsrat wurden nach der konstituierenden Sitzung im Rahmen der Monatsgespräche Dokumentationen zu einer Gefährdungsbeurteilung vorgelegt. Am 22.12.2016 hatte die Beklagte ein Konzept zur Erstellung psychischer Gefährdungsbeurteilungen für Einsatzkräfte im Rettungsdienst erstellt und entsprechende Fragebögen verteilt. Der Kläger ist dennoch der Ansicht, eine wirksame Gefährdungsbeurteilung für seinen Arbeitsplatz liege nicht vor. Der Kläger verlangt daher für seinen Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz und die Feststellung, dass er nicht verpflichtet ist, Dienste, die eine 10-stündige Arbeitszeit übersteigen und die keinen Bereitschaftsdienst, keine Arbeitsbereitschaft und keine Rufbereitschaft enthalten, zu verrichten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat vor dem LAG Berlin-Brandenburg ebenfalls keinen Erfolg.
Entscheidungsanalyse:
Der Kläger ist verpflichtet, Dienste zu verrichten, die eine zehnstündige Arbeitszeit übersteigen und auch solche, die bis zu 12 Stunden andauern. Ob die Arbeitszeit des Klägers in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienste vorsieht und eine Arbeitszeit von über 10 Stunden entsprechend § 7 Abs. 1 Ziffer 1a ArbZG möglich wäre, hat das LAG hier offengelassen. Die Beklagte kann sich jedenfalls mit Erfolg auf die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 S. 3 ArbZG berufen. Ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber, der einen Rettungsdienst betreibt, kann gegenüber den Arbeitnehmern die Ableistung von Schichten mit einer Dauer von bis zu 12 Stunden verlangen, wenn arbeitsvertraglich die Anwendung des TVöD-VKA vereinbart und der Arbeitgeber Zuwendungsempfänger ist. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD-VKA Anwendung. Es kommt nicht darauf an, dass derartige Vereinbarungen überwiegend im Betrieb zur Anwendung kommen. Dies gibt der Wortlaut der Regelung nicht her. Eine überwiegende Anwendung im Betrieb wird gerade nicht verlangt. Nach § 17 Abs. 1 Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz (BbgRettG) sind die Träger des Rettungsdienstes zu dessen Finanzierung berechtigt, Benutzungsgebühren zu erheben. Damit verfügt die Beklagte insofern über keine eigenen Einnahmen. Dies korrespondiert mit dem zwischen der Beklagten und dem Landkreis Havelland geschlossenen Vertrag vom 22.06.2011, wonach der Landkreis für den Einzug der Gebühren nach der Rettungsdienstgebührensatzung zuständig ist. Nach § 5 Abs. 1 dieses Vertrages erstattet der Landkreis der Beklagten die für die Durchführung des Rettungsdienstes nach Maßgabe dieses Vertrages angefallenen notwendigen Selbstkosten. Dies sind Zuwendungen im Sinne der Rechtsordnung. Auch die Voraussetzungen, die nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 ArbZG zu erfüllen sind, sind eingehalten. Die hier relevante tarifliche Norm ist der Anhang B zu § 9 TVöD-VKA, hier wird in der tariflichen Regelung der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet. Das Kriterium der Anpassung an die „Eigenart der Tätigkeit bei diesen Stellen“ ist ebenfalls erfüllt, hier genügt es nach Auffassung des LAG, dass die Aufgaben in besonderer Weise dem Gemeinwohl dienen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine individuelle Gefährdungsbeurteilung seines Arbeitsplatzes. Bei Vorhandensein eines Betriebsrats ist der individuelle Anspruch des Arbeitnehmers auf Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung allenfalls darauf gerichtet, dass der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat initiativ wird. Der Arbeitnehmer kann nur verlangen, dass der Arbeitgeber sein Initiativrecht ausübt, um mit dem Betriebsrat die erforderliche Einigung über die Art und Weise der Durchführung des Gesundheitsschutzes zu erzielen. Dies gilt nach Ansicht des BAG jedenfalls immer dann, wenn es sich wegen der nötigen Vertretung des Arbeitnehmers bei Krankheit und Urlaub – oder wie hier wegen dem vorhandenen Schichtsystem – um einen kollektiven Tatbestand handelt (BAG, Urteil vom 12.08.2008 – 9 AZR 1117/06).
Praxishinweis:
Der Kläger hatte im Verfahren auch Bedenken geäußert, dass § 7 Abs. 2 Nr. 4 ArbZG eine unzulässige Sonderregelung für den öffentlichen Dienst darstellt (vgl. Buschmann/Ulber, 7. Auflage 2011, § 7 ArbZG, Rn. 24). Diese Bedenken teilt das LAG Berlin-Brandenburg nicht verweist als Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung auf die unmittelbare Bindung des öffentlichen Dienstes an Grundrechte und an das Gemeinwohl und auch auf die im öffentlichen Dienst bestehende Arbeitsplatzsicherheit (vgl. Hahn/Pfeiffer/Schubert-Pfeiffer, Arbeitszeitrecht, § 7 ArbZG, Rn. 64).
Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 11.04.2018, Az.: 15 Sa 1418/17