Haftung für Wasserschaden
Haftung der Eltern für einen von ihrem Kind verursachten Wasserschaden
OLG Düsseldorf, 26.04.2018, 4 U 15/18
Die Eltern eines dreieinhalbjährigen Kindes begehen keine Aufsichtspflichtverletzung, wenn ihr Kind alleine schlafen gelegt wird, dann aber unbeobachtet aufsteht und im Badezimmer einen Wasserschaden verursacht.
Originalentscheidung in JURION aufrufen:
OLG Düsseldorf, 26.04.2018, 4 U 15/18
Sachverhalt:
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Ausgleichsanspruch gemäß § 78 Abs. 2 VVG analog geltend. Die Klägerin ist Gebäudeversicherer eines Mehrfamilienhauses. Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer des M. S.; dessen Lebensgefährtin N. M. ist mitversichert. Beide sind Eltern ihres am 05.01.2013 geborenen Sohnes T. und bewohnen eine Wohnung im zweiten Obergeschoss des Mehrfamilienhauses. Am 14.06.2016 kam es zu einem Leitungswasserschaden in der von S. und M. bewohnten Wohnung. Ihr dreieinhalb Jahre alter Sohn T. war, nachdem er mit einem Hörspiel schlafen gelegt worden war, zwischen 19 und 20 Uhr unbemerkt wieder aufgestanden und zur Toilette gegangen. Dabei benutzte er solche Mengen Toilettenpapier, dass der Abfluss verstopfte. Auf Grund der Beschaffenheit des Spülknopfes konnte sich dieser leicht verhaken, wenn er nicht in einer bestimmten Weise bedient wurde. Nach der Benutzung der Toilette durch das Kind lief ununterbrochen Wasser nach. Es verteilte sich über den Boden und tropfte schließlich aus der Decke der darunter liegenden Wohnung. Die Wohngebäudeversicherung wandte zur Regulierung des Schadens einen Betrag von über 15.824,45 Euro auf, den sie zum Teil von der Mutter bzw. von ihrer Haftpflichtversicherung ersetzt verlangte. Ihrer Ansicht nach habe die Mutter ihre elterliche Aufsichtsplicht verletzt. Das Landgericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen, da eine leicht fahrlässige Aufsichtspflichtverletzung nicht festgestellt werden könne. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.
Entscheidungsanalyse:
Der 4. Zivilsenat des OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die ergänzende Vertragsauslegung des Gebäudeversicherungsvertrages einen Regressverzicht ihrerseits für die Fälle ergibt, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat. Dem Versicherer sei der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhalte, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen decke. Nach Auffassung des Senats steht jedoch dem Gebäudeversicherer, dem der Regress gegen den Mieter verwehrt ist, gegen dessen Haftpflichtversicherer entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung gemäß § 78 Abs. 2 VVG analog ein Anspruch auf anteiligen Ausgleich zu. Voraussetzung ist dafür aber aus Sicht des Senats, dass der Haftpflichtversicherer aufgrund einer Schadensersatzpflicht des Versicherungsnehmers bzw. einer versicherten Person eintrittspflichtig ist. Dies sei hier nicht der Fall. Der Senat erläutert, dass hier neben mietrechtlichen Ansprüchen auch eine deliktsrechtliche Haftung der Eltern von T. gemäß § 832 Abs. 1 BGB ausscheidet, da die Mutter von T. ihrer Aufsichtspflicht im Sinne von § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB noch genügt hat. Das OLG stellt klar, dass 3-jährige Kinder in einer geschlossenen Wohnung nicht mehr unter ständiger Beobachtung stehen müssen. Auch der Gang zur Toilette bedürfe mangels erhöhter Gefahrenlage keiner unmittelbaren Aufsicht mehr. Ausreichend sei es deshalb, wenn sich der Aufsichtspflichtige in Hörweite aufhalte. Aus Sicht des Senats musste die Mutter hier nicht in kurzfristigen Intervallen den Einschlafvorgang ihres Sohnes überwachen und sicherstellen, dass T. keine Schäden verursachte. Insbesondere musste sie auch nicht sicherstellen, dass T. nicht alleine zur Toilette ging, macht der Senat weiter deutlich. Aus Sicht des Senats ist es nämlich der persönlichen Entwicklung eines Kindes dienlich, wenn es im Alter von dreieinhalb Jahren alleine einschlafen kann, ohne dass dies ständig kontrolliert wird. Nach Auffassung des Senats führten im konkreten Fall auch die Besonderheiten des nicht jederzeit ordnungsgemäß funktionierenden Spülknopfes nicht zu einer anderen Bewertung. Das OLG ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass die Berufung der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg hat.
Praxishinweis:
Der BGH hat bereits in seinem Urteil vom 24.03.2009 – VI ZR 199/08 – entschieden, dass eine lückenlose Überwachung insbesondere dann nicht erforderlich ist, wenn eine vernünftige Entwicklung des Kindes, insbesondere der Lernprozess im Umgang mit Gefahren gehemmt werden würde. Im vorliegenden Fall nahm der Wohngebäudeversicherer die Berufung nach dem Hinweis des Senats zurück, sodass die Entscheidung rechtskräftig ist.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 26.04.2018, Az.: 4 U 15/18
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