Notwendigkeit einer Freistellungserklärung des Arbeitgebers zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs
Notwendigkeit einer Freistellungserklärung des Arbeitgebers zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs
Zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs ist eine Freistellungserklärung des Arbeitgebers erforderlich. Die Freistellungserklärung ist lediglich dann zur Herbeiführung des Erlöschens des Urlaubsanspruchs geeignet, wenn der Arbeitnehmer erkennen muss, dass der Arbeitgeber seine Freistellung von der Arbeitspflicht zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub beabsichtigt. Ein Einverständnis des Arbeitnehmers hinsichtlich des Bezugs von Kurzarbeitergeld führt regelmäßig nicht zu einer Ersetzung der vorherigen Urlaubsgewährung. Der Arbeitgeber gerät bei Nichtannahme der ihm angebotenen Leistung in Verzug. Ein Angebot der Arbeitsleistung kann ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn offenkundig ist, dass der Arbeitgeber sich beharrlich zur Annahme der geschuldeten Leistung weigert. Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn er durch einseitige Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit auf das Angebot der Arbeitsleistung verzichtet hat.
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.06.2023, 5 Sa 173/22
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