Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung bei Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers
Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung bei Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers
Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses ist gemäß der DGVO und der ZPO grundsätzlich nicht von einem Verwertungsverbot bezüglich solcher Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung auszugehen, die zum Beweis eines vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers dienen sollen. Davon ist auch dann auszugehen, wenn die Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers nicht vollständig den Vorgaben des Datenschutzrechts entspricht. Die Betriebsparteien haben keine Regelungsmacht zur Begründung eines über das formelle Verfahrensrecht der ZPO hinausgehenden Verwertungsverbots zu begründen, oder zur wirksamen Beschränkung der Möglichkeit des Arbeitgebers, in einem Individualrechtsstreit Tatsachen über betriebliche Geschehnisse vorzutragen.
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