Kündigung des Arbeitgebers bereits bei beabsichtigter Stilllegung des Betriebs möglich
Kündigung des Arbeitgebers bereits bei beabsichtigter Stilllegung des Betriebs möglich
Sofern ein Arbeitnehmer sich darauf beruft, dass sein Arbeitsverhältnis vor dem Zugang einer aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochenen Kündigung aufgrund eines Betriebsübergangs auf einen anderen Arbeitgeber übergegangen ist, kann eine Kündigungsschutzklage nicht damit begründet werden, dass keine Betriebsstilllegung, sondern ein Betriebsübergang vorliegt. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine Kündigung erst nach der Vollziehung der Stilllegung auszusprechen. Neben der Kündigung wegen erfolgter Stilllegung kann auch eine Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung in Betracht zu ziehen sein. Die Massenentlassungsanzeige hat die nach § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG gebotenen „Muss-Angaben“, wie u.a. den Namen des Arbeitgebers sowie Ort und Sitz des Betriebes, zu enthalten.
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LAG Düsseldorf, 05.12.2019, 13 Sa 622/18
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