Voraussetzungen einer Verdachtskündigung wegen eines Arbeitszeitbetruges
Voraussetzungen einer Verdachtskündigung wegen eines Arbeitszeitbetruges
Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darzustellen. Dies gilt für den vorsätzlichen Missbrauch einer „Stempeluhr“ ebenso wie für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender Formulare. Erst recht stelle es einen schweren Vertrauensbruch dar, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber vorsätzlich dadurch täuscht, dass er einen anderen Arbeitnehmer veranlasst, an seiner Stelle die Stempeluhr zu betätigen. Jedoch liegen die Voraussetzungen einer Verdachtskündigung nicht vor, wenn der Verdacht lediglich darauf gestützt wird, dass zwei von dem gekündigten Arbeitnehmer benannte Kollegen nicht bestätigt haben, dass sie ihn zum fraglichen Zeitpunkt gesehen haben, wie er selbst die Stechuhr betätigte.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
LAG Rheinland-Pfalz, 12.12.2019, 2 Sa 95/19
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