Umfang der versicherten freiberuflichen „Tätigkeit als Rechtsanwalt“
Umfang der versicherten freiberuflichen „Tätigkeit als Rechtsanwalt“
Bei einem in einer Berufshaftpflichtversicherung verwendeten Begriff der „freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt“ handelt es sich für den Versicherungsnehmer erkennbar nicht um eine weite Definition anwaltlicher Tätigkeit, wenn als mitversichert eine Reihe von Tätigkeiten katalogartig aufgezählt wird, die häufig mit anwaltlicher Tätigkeit einhergehen und deshalb bei einem weiten Verständnis des Begriffes „Tätigkeit als Rechtsanwalt“ keiner gesonderten Erwähnung bedürften. Dieser Systematik kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer entnehmen, dass die versicherte freiberufliche „Tätigkeit als Rechtsanwalt“ allein die von unabhängiger Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten geprägte „klassische“ Tätigkeit des Rechtsanwalts meint, wie sie auch in § 3 BRAO beschrieben ist.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
GH, 18.03.2020, IV ZR 52/19
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