Keine ordentliche Kündigung wegen Haftstrafe von 22 Monaten
LAG Rheinland-Pfalz, 05.04.2017, 4 Sa 310/16
Ist das Arbeitsverhältnis im Kündigungszeitpunkt zwar durch die zu erwartende haftbedingte Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers belastet, kann es dem Arbeitgeber dennoch zumutbar sein, eine Überbrückungsmaßnahme zu ergreifen und auf eine dauerhafte Neubesetzung des Arbeitsplatzes zu verzichten. Geht es um eine Haftstrafe von 22 Monaten, hat der Arbeitnehmer diesen Zeitraum durch eine bis zum Zeitpunkt der Haftentlassung befristete Einstellung eines anderen Arbeitnehmers zu überbrücken und so von einer dauerhaften Neubesetzung des Arbeitsplatzes abzusehen. Dies birgt für ihn auch keinerlei Risiko, weil eine solche Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG keines sachlichen Grundes bedarf.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 05.04.2017, Az.: 4 Sa 310/16
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LAG Rheinland-Pfalz, 05.04.2017, 4 Sa 310/16