Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung
LAG Hamburg, 08.06.2017, 7 Sa 20/17
Bei einer langen Erkrankung des Arbeitnehmers kann der Arbeitnehmer ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen haben. Führt ein Arbeitgeber ein solches nicht durch, ist die Folge eine erhöhte Darlegungslast im Hinblick auf alternative, leidensgerechte Beschäftigungsmöglichkeiten, die im Rahmen der Interessenabwägung zu prüfen sind. Ist denkbar, dass ein BEM ein positives Ergebnis erbracht hätte, muss sich der Arbeitgeber regelmäßig vorhalten lassen, er habe „vorschnell“ gekündigt mit der Folge, dass die Kündigung unwirksam ist. Ein Arbeitgeber erfüllt die ihm obliegende Initiativpflicht zur Durchführung eines BEM nur, wenn er den Arbeitnehmer zuvor nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie Art und Umfang der dabei erhobenen Daten hingewiesen hat.
Urteil des LAG Hamburg vom 08.06.2017, Az.: 7 Sa 20/17
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LAG Hamburg, 08.06.2017, 7 Sa 20/17