Anspruch eines Versicherungsnehmers auf rückständige Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung
OLG Karlsruhe, 14.07.2017, 9 U 170/15
Die Überweisung auf ein aufgelöstes Bankkonto lässt die Leistungspflicht des Versicherers nicht entfallen, wenn der Versicherungsnehmer einer Mitarbeiterin des Versicherers die neue Bankverbindung vorher telefonisch mitgeteilt hat. Wenn die Empfängerbank den Betrag der fehlerhaften Überweisung dem Versicherungsnehmer gut schreibt, kommt ein Bereicherungsanspruch des Versicherers, der zur Zahlung der Versicherungsleistung verpflichtet geblieben ist, in Betracht. Der Versicherungsnehmer kann sich gegenüber diesem Anspruch jedoch auf die Grundsätze der aufgedrängten Bereicherung berufen, wenn er an der Zahlung auf das falsche Konto kein Interesse hatte. Bei einer aufgedrängten Bereicherung wird ein möglicher Vermögensvorteil des Schuldners nicht objektiv bestimmt, sondern es sind subjektive Gesichtspunkte entscheidend.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 14.07.2017, Az.: 9 U 170/15
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OLG Karlsruhe, 14.07.2017, 9 U 170/15