Keine Abmahnung vor Kündigung bei Tätlichkeit gegen Arbeitskollegen notwendig
LAG Köln, 12.12.2017, 4 Sa 291/17
Kommt es zwischen Arbeitskollegen zu Tätlichkeiten, ua mit Würgen des Halses, muss vor einer Kündigung grundsätzlich keine Abmahnung ausgesprochen werden. Auch eine langjährige Betriebszugehörigkeit des die Tat ausführende Arbeitnehmers von fast 40 Jahren und die gegenüber Ehefrau und Kind bestehenden Unterhaltspflichten überwiegen angesichts der Schwere des tätlichen Angriffs bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht immer die berechtigten Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Auf Seiten des Arbeitgebers ist ua zu berücksichtigen, dass sich sein Sanktionsverhalten bezogen auf körperliche Gewalt unter Kollegen sich auf das Verhalten auch der übrigen Arbeitnehmer auswirkt. Bestehen gerade keine Anhaltspunkte dafür, dass beide Seiten gleichermaßen an einer körperlichen Auseinandersetzung beteiligt waren und für die Folgen die Verantwortung tragen, ist den Interessen des Arbeitgebers der Vorrang einzuräumen.
Urteil des LAG Köln vom 12.12.2017, Az.: 4 Sa 291/17
Originalentscheidung in JURION aufrufen:
LAG Köln, 12.12.2017, 4 Sa 291/17