Auch unterschiedliche ausgeheilte Erkrankungen können krankheitsbedingte Kündigung rechtfertigen
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 28.11.2017, 5 Sa 54/17
Einer negativen Prognose steht nicht entgegen, dass die Arbeitsunfähigkeitszeiten auf unterschiedlichen Erkrankungen beruhen. Selbst wenn die Krankheitsursachen verschieden sind, können sie doch auf eine allgemeine Krankheitsanfälligkeit hindeuten, die prognostisch andauert. Das gilt auch dann, wenn einzelne Erkrankungen – etwa Erkältungen – ausgeheilt sind.
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LAG Mecklenburg-Vorpommern, 28.11.2017, 5 Sa 54/17