Kein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats aus seinem allgemeinen Überwachungsrecht
BAG, 22.08.2017, 1 ABR 24/16
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG erfasst nicht eine vom Arbeitgeber durchgeführte Abgeltung von geleisteten Überstunden oder bestehenden Freizeitansprüchen gegenüber den Arbeitnehmern. Dadurch wird weder Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit oder die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochenarbeitstage verändert. Ein Unterlassungsanspruch kann nicht auf § 80 Abs. 1 BetrVG gestützt werden. Das Überwachungsrecht des Betriebsrats bei der Durchführung eines Tarifvertrags ist darauf beschränkt, eine Nichtbeachtung oder fehlerhafte Durchführung der Vorschriften beim Arbeitgeber zu beanstanden und auf Abhilfe zu drängen. Ein Unterlassungsanspruch folgt hieraus nicht.
Beschluss des BAG vom 22.08.2017, Az.: 1 ABR 24/16
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BAG, 22.08.2017, 1 ABR 24/16