Anhörung der verdächtigen Arbeitnehmerin
LAG Hamm, 14.08.2017, 17 Sa 1540/16
Eine Verdachtskündigung kommt zum Schutz des Arbeitnehmers nur unter engen Voraussetzungen in Betracht. Es ist eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür erforderlich, dass dem betroffenen Arbeitnehmer das fragliche Fehlverhalten wirklich vorzuwerfen ist (Dringlichkeit des Verdachts). Daran fehlt es, wenn die Täterschaft anderer Personen nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist. Weitere Voraussetzung einer Verdachtskündigung ist immer eine Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers. Diese muss der Arbeitgeber im Rahmen seiner Aufklärungsbemühungen durchführen und dabei den Arbeitnehmer regelmäßig konkret mit den verdachtsbegründenden Umständen konfrontieren.
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LAG Hamm, 14.08.2017, 17 Sa 1540/16