Kein Schadensersatzanspruch
Kein Schadensersatzanspruch des nicht berücksichtigten Bewerbers ohne Ersuchen um vorherigen einstweiligen Rechtsschutz
BAG, 12.12.2017, 9 AZR 152/17
Da ein rechtswidriger Abbruch des Auswahlverfahrens den grundrechtsgleichen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt, können Bewerber diese Maßnahme gerichtlich überprüfen lassen. Verlangt der nicht berücksichtigte Bewerber Schadensersatz wegen Abbruchs des Auswahlverfahrens, muss er jedoch vorher die Fortführung des abgebrochenen Auswahlverfahrens im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht haben (wenn ihm dies zumutbar und möglich war). Denn effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens kann nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden. Sonst darf der öffentliche Arbeitgeber in der Regel davon ausgehen, dass der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angreift, sondern sein Begehren im Rahmen einer neuen Ausschreibung weiterverfolgt.
Urteil des BAG vom 12.12.2017, Az.: 9 AZR 152/17
Originalentscheidung in JURION aufrufen:
BAG, 12.12.2017, 9 AZR 152/17