Anschlussarbeitsverhältnis nach der Berufsausbildung
Befristetes Anschlussarbeitsverhältnis nach erfolgreichem Abschluss einer Berufsausbildung
LAG Hamm, 16.02.2018, 1 Sa 1476/17
Vereinbaren Ausbilder und Auszubildender vor Abschluss des Berufsausbildungsverhältnisses ein sachgrundlos befristetes Anschlussarbeitsverhältnis, das „nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung“ beginnen soll, so beginnt das Arbeitsverhältnis nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen trotz der Fiktion einer Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in § 21 Abs. 2 BBiG in dem Moment der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses regelmäßig erst am Tag, der auf die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses folgt.
Originalentscheidung in JURION aufrufen:
LAG Hamm, 16.02.2018, 1 Sa 1476/17
Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Frage, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis durch Auslaufen einer sachgrundlosen Befristung am 26.07.2017 endete. Der Kläger begann am 01.09.2011 bei der Beklagten eine Ausbildung als Werkzeugmechaniker. Diese Ausbildung sollte am 31.08.2015 enden. Am Morgen des 26.06.2015 wurde dem Kläger nach der abschließenden Sitzung des Prüfungsausschusses mitgeteilt, dass er die Prüfung bestanden hat. Der Kläger teilte seinem Ausbilder dieses Ergebnis mit und wurde für diesen Tag von der Arbeitsleistung freigestellt. Auf der Grundlage eines bereits gut zwei Monate vor diesem Termin abgeschlossenen Arbeitsvertrages vom 14.04.2015 nahm der Kläger bei der Beklagten eine Tätigkeit als Werkzeugmechaniker auf. Der Arbeitsvertrag sah vor, dass das Arbeitsverhältnis „nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung zum Werkzeugmechaniker, spätestens ab dem 01.09.2015 beginnt“ sowie bis zum 31.08.2016 nach § 14 Abs. 2 TzBfG befristet ist. Am 23.06.2016 vereinbarten die Parteien, dass das befristete Arbeitsverhältnis bis zum 26.06.2017 fortgesetzt wird. Der Kläger meint, die Befristung zum 26.06.2017 sei unwirksam, weil die Höchstdauer von zwei Jahren gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG um einen Tag überschritten wurde. Das Arbeitsgericht hat die Entfristungsklage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat ebenfalls keinen Erfolg.
Entscheidungsanalyse:
Die Befristungshöchstdauer von 2 Jahren wurde hier nicht überschritten. Das ursprüngliche Arbeitsverhältnis der Parteien wurde nicht am 26.06.2015 in Kraft gesetzt, sondern am 27.06.2015. Die zweijährige Höchstbefristungsdauer lief demgemäß am 26.06.2017 ab, wie es die Parteien in der schriftlichen Ergänzung zum Arbeitsvertrag vereinbart haben. Vereinbaren Ausbilder und Auszubildender vor Abschluss des Ausbildungsverhältnisses ein sachgrundlos befristetes Anschlussarbeitsverhältnis, das „nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung“ beginnen soll, so beginnt das Arbeitsverhältnis nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen trotz der Fiktion einer Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in § 21 Abs. 2 BBiG in dem Moment der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses regelmäßig erst am Tag, der auf die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses folgt. Dies gilt auch im hier vorliegenden Fall. Aus den Vereinbarungen der Parteien ergibt sich in diesem Fall nichts anderes. Regeln die Parteien bei Kenntnis eines regelhaften Endes der Ausbildung am 31.08.2015, dass das Arbeitsverhältnis am Tag danach begründet werden soll, so sprechen diese Begleitumstände für die Annahme, dass die Parteien mit den Worten „nach erfolgreicher Ausbildung“ nicht verstanden wissen wollten, dass das Arbeitsverhältnis im Moment der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beginnen sollte, also hier am 26.06.2015 um 08.00 Uhr, sondern erst an dem Tag, der auf das Ende der Ausbildung folgt. Hieran ändert auch die Freistellung für den Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses nichts. Mit der Auffassung, es mache keinen Sinn, von einem Berufsausbildungsverhältnis freizustellen zu werden, das es nicht mehr gebe, weshalb die Beklagte ihn zwingend von der entstandenen Arbeitsverpflichtung für diesen Tag habe freistellen wollen, überstrapaziert der Kläger den Begriff der „Freistellung“ in diesem Zusammenhang, so das LAG Hamm. Diese erklärte Freistellung geht nicht über das Notwendige hinaus, was zu regeln ist, um zu verdeutlichen, wie an diesem Tag organisatorisch weiter vorgegangen werden soll, um den Übergang vom Ausbildungs- zum Arbeitsverhältnis zu erreichen. Teilt die Beklagte mit, dass sie für diesen Tag nichts einfordere, ist dies deshalb auch nicht mehr als ein organisatorischer Hinweis, dem keine weiteren rechtsverbindlichen Wirkungen zukommen.
Praxishinweis:
Auch die allgemeine Verkehrssitte in Berufsausbildungsverhältnissen spricht für diese Annahme, so das LAG Hamm ergänzend. Der Gesetzgeber hat für die im Berufsleben typische Situation einer Beschäftigung im Anschluss an eine Berufsausbildung in § 24 BBiG festgelegt, dass ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt, wenn der Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt wird, ohne dass darüber zuvor eine ausdrückliche Vereinbarung herbeigeführt worden ist. In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung wird eine „Weiterarbeit“ im Sinne dieser Bestimmung angenommen, wenn der Auszubildende an dem auf die rechtliche Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses folgenden Arbeitstag oder ansonsten im Anschluss erscheint und auf Weisung oder mit Wissen und Wollen des Arbeitgebers eine Tätigkeit aufnimmt (vgl. BAG, Urteil vom 14.01.2009 – 3 AZR 427/07). Diesen Überlegungen lässt sich zunächst entnehmen, dass auch die Aufnahme einer Tätigkeit an dem Tag, der auf den Abschluss der Ausbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 BBiG folgt, eine Beschäftigung „im Anschluss“ an die Ausbildung ist und damit eine „Weiterarbeit“ im Sinne des § 24 BBiG begründen kann. Die kurzfristige Nichtbeschäftigung nach der Beendigungsfiktion in § 21 Abs. 2 BBiG und der Aufnahme der Arbeit am nächsten Tag steht dem also nicht entgegen. Darin kommt aber auch zum Ausdruck, dass eine solche Art der Weiterarbeit am nächsten Tag im Arbeitsleben typisch ist und deshalb als eine Beschäftigung „im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis“ zu verstehen ist.
Urteil des LAG Hamm vom 16.02.2018, Az.: 1 Sa 1476/17