Kein Joker durch Widerspruch – Zur unzulässigen Ausübung des Widerspruchsrechts
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LG Coburg: Kein Joker durch Widerspruch – Zur unzulässigen Ausübung des Widerspruchsrechts
Das Landgericht Coburg wies die Klage eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung von Beiträgen für eine zwischenzeitlich gekündigte Kapitallebensversicherung trotz wirksamer Ausübung des Widerspruchsrechts wegen unzulässiger Rechtsausübung ab, weil der Kläger seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag unmittelbar nach Abschluss zur Kreditsicherheit verwendet hatte.
Der Kläger unterhielt seit dem 01.01.1998 bei der Beklagten eine Kapitallebensversicherung, die bis zum 01.01.2018 laufen sollte. Von Januar 1998 bis Februar 2007 diente dieser Vertrag dem Kläger als Kreditsicherung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung. Im Jahr 2008 kündigte der Kläger den Vertrag und erhielt von der Beklagten eine Rückzahlung in niedriger fünfstelliger Höhe, die geringfügig über den vom Kläger insgesamt gezahlten Beiträgen lag. Im Jahr 2015 ließ der Kläger über seine Rechtsanwälte den Widerspruch des Versicherungsvertrages erklären und forderte nun die Rückzahlung der geleisteten Prämien nebst Schadensersatz für entgangene Rendite, Verzugszinsen und die Kosten der von ihm beauftragten Rechtsanwälte. Nach Verrechnung des bereits im Jahr 2008 erhaltenen Betrages ergaben sich Forderungen im hohen vierstelligen Bereich. Der Kläger meinte, er sei bei Abschluss des Versicherungsvertrages im Jahr 1998 nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. Dieses könne deshalb auch noch viele Jahre später erfolgreich geltend gemacht werden. Die beklagte Versicherung hingegen hielt ihre damalige Widerspruchsbelehrung für rechtens, den Widerspruch schon allein deshalb für verspätet und damit unwirksam. Jedenfalls handele der Kläger rechtsmissbräuchlich, wenn er erst 17 Jahre nach Versicherungsbeginn und kurz vor dem ursprünglich geplanten Vertragsablauf den Widerspruch erkläre, obwohl er den Vertrag jahrelang als Sicherheit für seine Verbindlichkeiten verwandt habe.
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Danach ist zwar die Belehrung der Versicherung über das Widerspruchsrecht tatsächlich nicht fehlerfrei gewesen, weil sie sich nicht deutlich genug vom sonstigen Inhalt des Versicherungsscheines unterschieden hatte. Das Widerspruchsrecht des Klägers bestand daher tatsächlich unbefristet bis zum Jahr 2015 fort und war auch durch die Kündigung des Versicherungsvertrages und der danach erfolgten Abrechnung nicht erloschen.
Trotzdem kann der Kläger nach der Entscheidung des Landgerichts die sich aus der Ausübung des Widerspruchsrechts ergebenen Ansprüche nicht erfolgreich geltend machen, weil er sich widersprüchlich verhalten hat. Zur Beurteilung dieser Frage hat sich das Landgericht mit zwei neuen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu dieser Problematik auseinandergesetzt. Wie dort hatte auch hier der Kläger seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zeitnah nach Abschluss des Vertrages, sogar noch im gleichen Monat, zur Kreditsicherung an seine Bank abgetreten.
Darüber hinaus war der Vertrag bei Ausübung des Widerspruchsrechts bereits seit sieben Jahren nach Kündigung des Klägers abgerechnet gewesen. Zuvor hatte der Kläger schließlich auch mehr als 10 Jahre die Prämien gezahlt.
Die Geltendmachung der Klageforderung als Folge des Widerspruchs aus dem Jahr 2015 wegen fehlerhafter Belehrung bei Abschluss des Versicherungsvertrages im Jahr 1998 stellt deshalb nach der Entscheidung des Landgerichts ein widersprüchliches Verhalten dar, weshalb der Klage kein Erfolg beschieden werden konnte.
Das Oberlandesgericht Bamberg teilte die Auffassung des Landgerichts.
Die Entscheidung zeigt exemplarisch, dass die in jüngerer Vergangenheit vermehrt ausgeübten Widerspruchsrechte für schon seit langer Zeit abgeschlossene Kapitallebensversicherungen nicht in jedem Fall sicher zum gewünschten Erfolg führen. Wie so oft sind auch hier die Umstände jedes einzelnen Falles genau unter die Lupe zu nehmen. Nicht selten haben die Versicherungsnehmer jahrelang, oft sogar mehrere Male, die Versicherungsansprüche als Kreditsicherung gebraucht und hierdurch auch der Versicherung zu erkennen gegeben, auch selbst von einem wirksamen Versicherungsvertrag auszugehen. In diesen Fällen spricht auch nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs manches dafür, die seit einigen Jahren bestehende Möglichkeit des „unbefristeten“ Widerspruchs als unzulässig anzusehen. Hierbei spielen dann auch die Dauer des Vertrages und der Beitragszahlung eine Rolle.
Urteil des LG Coburg vom 07.11.2016, Az.: 14 O 629/15
Quelle: Pressemitteilung Nr. 5/2017 des LG Coburg vom 22.03.2017
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