Kein Entschluss zur Betriebsstillegung bei Betriebsveräußerung
Kein Entschluss zur Betriebsstillegung bei Betriebsveräußerung
Der Arbeitgeber hat keinen endgültigen Entschluss zur (Teil-)Betriebsstilllegung, wenn er im Zeitpunkt der Kündigung noch ernsthaft über eine Veräußerung des Betriebs oder von Betriebsteilen verhandelt. Sofern der Arbeitgeber die Arbeitszeit des Arbeitnehmers erfasst und der Arbeitgeber oder für ihn ein Vorgesetzter des Arbeitnehmers die entsprechenden Arbeitszeitnachweise abzeichnet, kann der Arbeitnehmer zu diesen abgezeichneten Arbeitsstunden und den sich hieraus ergebendem Saldo in einem Überstundenprozess schriftsätzlich vortragen. Hierdurch genügt er bereits seiner ihm obliegenden Darlegungslast für seine geleisteten Überstunden.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 04.05.2021, 5 Sa 343/20
Wenn Sie Fragen zum Thema: Kein endgültiger Entschluss zur Betriebsstillegung bei bestehen ernsthafter Verhandlungen des Arbeitgebers über Betriebsveräußerung haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.