Haftung des Arbeitgebers
Haftung des Arbeitgebers bei Ignorieren und Vereiteln eines Aufstockungswunsches
Ein Arbeitgeber kann sich schadensersatzpflichtig gemacht haben, wenn er den ordnungsgemäß nach § 9 TzBfG angezeigten Wunsch des Arbeitnehmers, sein Teilzeitarbeitsverhältnis zu einem Vollzeitarbeitsverhältnis aufzustocken, ignoriert und vereitelt hat, indem er entsprechende freie Arbeitsplätze trotz gleicher Eignung der Klägerin mit anderen Personen besetzt hat. Die Anzeige eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin nach § 9 TzBfG, die Arbeitszeit aufstocken zu wollen, verliert nicht automatisch mit der ersten ablehnenden Antwort des Arbeitgebers ihre die Informationspflicht nach § 7 Abs.2 TzBfG auslösende Wirkung. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Anzeige und das begleitende Gesamtverhalten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin erkennen lassen, ob er/sie dauerhaft an einer Aufstockung interessiert ist, auch wenn diese erst zu einem späteren Zeitpunkt einsetzen könnte.
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LAG Köln, 06.12.2018, 7 Sa 217/18
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