Aufbewahren des Fahrzeugscheins im Fahrzeug
Keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz bei Aufbewahren des Fahrzeugscheins im Fahrzeug
Durch das Aufbewahren des Fahrzeugscheins im Fahrzeug wird der Schadensfall regelmäßig weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt. Für eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls genügt es nicht, dass der Versicherungsnehmer den Kfz-Schein „vorsätzlich“ im Handschuhfach hat liegen lassen. Der Vorsatz muss sich vielmehr auch auf den Versicherungsfall selbst beziehen.
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OLG Dresden, 12.04.2019, 4 U 557/18
Hinweis: Im Einzelfall kann eine Veröffentlichung einige Tage später erfolgen, da die Entscheidung zunächst amtlich veröffentlicht und entsprechend aufbereitet werden muss.
Sachverhalt:
Die Klägerin hat vorgetragen, dass ihr Fahrzeug in der Nacht vom 16. auf den 17.12.2010 gestohlen worden ist. Dabei hatte sie den Fahrzeugschein im Fahrzeug aufbewahrt. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Auszahlung einer Versicherungsleistung aus der zwischen den Parteien geschlossenen Kfz-Kaskoversicherung geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsanalyse:
Der 4. Zivilsenat des OLG Dresden hat geurteilt, dass Klägerin gegenüber der Beklagten dem Grunde nach ein Anspruch auf Auszahlung einer Versicherungsleistung aus der zwischen den Parteien geschlossenen Kfz-Kaskoversicherung wegen des Diebstahls ihres Fahrzeuges zusteht. Die Klägerin habe den von ihr zu führenden Entwendungsnachweis in erster Instanz mit Hilfe von Zeugen geführt, sodass von einem versicherten Ereignis auszugehen sei. Nach Auffassung des Senats ist die Beklagte von der der danach eingetretenen grundsätzlichen Leistungspflicht zwar nicht vollständig, aber teilweise leistungsfrei geworden. Von einer Gefahrerhöhung durch das Aufbewahren des Fahrzeugscheins im Handschuhfach des klägerischen Autos sei jedoch nicht auszugehen. Gemäß § 81 VVG i.V.m. Ziffer A.2.16 der AKB 2008 entfällt der Versicherungsschutz bei vorsätzlich herbeigeführten Schäden, im Falle grob fahrlässiger Herbeiführung kommt nach Worten des Senats eine verhältnismäßige Kürzung des Anspruchs in Betracht. Eine Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Herbeiführung scheide hier aus. Hierfür reiche es nicht aus, dass die Klägerin den Kfz-Schein „vorsätzlich“ im Handschuhfach habe liegen lassen. Aus Sicht des OLG muss sich der Vorsatz vielmehr auch auf den Versicherungsfall selbst beziehen. Dies sei hier nicht ersichtlich. Nach Ansicht des Senats kommt darüber hinaus auch eine Kürzung wegen grober Fahrlässigkeit nicht in Betracht. Zwar könne das In-den-Händen-halten des Kfz-Scheins für den Dieb vorteilhaft sein. Dennoch sei das Belassen des Kfz-Scheins im Auto in aller Regel nicht – und so auch hier nicht – kausal für die Entwendung. Der Senat hat außerdem entschieden, dass die Beklagte allerdings teilweise leistungsfrei wegen der fahrlässigen Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit ist, da die Klägerin sowohl im Hinblick auf die Schlüsselverhältnisse als auch im Hinblick auf die Frage, durch wen und in welchen Zeiträumen das Fahrzeug außer ihr persönlich noch genutzt wurde, Falschangaben gemacht hat. Daher sei die Beklagte zur angemessenen Leistungskürzung nach § 28 Abs. 2 VVG berechtigt. Die Berufung der Kläger habe daher im Ergebnis teilweise Erfolg.
Praxishinweis:
Nach der hier vom OLG Dresden vertretenen Auffassung stellen die auf Überforderung des Versicherungsnehmers beruhenden Falschangaben zu Nachschlüsseln und weiteren Nutzern eines gestohlenen PKW abhängig von den Umständen des Einzelfalles einen mittleren Grad von Fahrlässigkeit dar, der eine Leistungskürzung in Höhe von insgesamt 50 % rechtfertigen kann.
Urteil des OLG Dresden vom 12.04.2019, Az.: 4 U 557/18
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