Geltendmachung einer Berufsunfähigkeit
Konkrete Darlegung des Berufsbildes bei Geltendmachung einer Berufsunfähigkeit wegen psychischer Probleme
OLG Saarbrücken, 25.01.2018, 5 W 5/18
Ein Versicherungsnehmer, der Berufsunfähigkeit wegen psychischer Probleme behauptet, muss darlegen, aus welchen Gründen es ihm nicht möglich ist, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch zugängliche und ohne weiteres zumutbare eigene Anstrengungen „in den Griff“ zu bekommen. Nicht ausreichend ist die Angabe des Berufstyps und der Arbeitszeit, vielmehr muss für einen Außenstehenden ohne weiteres nachvollziehbar werden, welcher Art die regelmäßig ausgeübten Tätigkeiten waren, welchen Umfang und Häufigkeit sie annahmen und welche Anforderungen sie an die Leistungsfähigkeit stellten. Gerade bei psychischen Befindlichkeitsstörungen unklarer Wirkung wie z.B. Schlaf- und Konzentrationsstörungen, Nervosität, nicht näher bezeichnete „Angstzustände“ genügt die Behauptung nicht, die gesamte Tätigkeit könne nicht mehr ausgeübt werden.
Beschluss des OLG Saarbrücken vom 25.01.2018, Az.: 5 W 5/18
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OLG Saarbrücken, 25.01.2018, 5 W 5/18
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