Beweiserleichterungen bei Diebstahlsversuch
Keine Beweiserleichterungen bei einem behaupteten Diebstahlsversuch
LG Frankfurt am Main, 20.06.2018, 8 S 11/16
Dem Versicherungsnehmer einer Kaskoversicherung kommen für die Behauptung eines Diebstahlversuchs, bei dem das Fahrzeug an seinem Abstellort wieder gefunden wurde, keine Beweiserleichterungen zu. Bei der Frage, welche Anforderungen an den vom Versicherungsnehmer zu erbringenden Beweis zu stellen sind, sind jedoch die Grundsätze des Anscheinsbeweises zu berücksichtigen.
Originalentscheidung auf JURION aufrufen:
LG Frankfurt am Main, 20.06.2018, 8 S 11/16
Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Ursache von Beschädigungen des Fahrzeugs des Klägers und Berufungsbeklagten sowie die Frage einer darauf abstellend zu beurteilenden Deckung des Schadens in der Teilkaskoversicherung. Das Amtsgericht Bad Homburg hat die Beklagte und Berufungsklägerin zur Zahlung der erforderlichen Reparaturkosten aus den Beschädigungen des Fahrzeugs des Klägers und Berufungsbeklagten in Höhe von 1.780,37 Euro verurteilt. Zur Begründung führt das Amtsgericht aus, dem Berufungsbeklagten stehe ein Anspruch aus A.2.6 und A.2.3.3 AKB gegen die Berufungsklägerin zu, da Beschädigungen durch mut- oder böswillige Handlungen nach A.2.3.3 AKB vorlägen. Die Beweisaufnahme habe zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass unberechtigte Personen mut- oder böswillig das Fahrzeug des Berufungsbeklagten beschädigt und dabei an der Beifahrerseite das Fenster zerstört und Lackschäden sowie Eindellungen hervorgerufen hätten. Dafür spreche das äußere Erscheinungsbild, das aufgrund zahlreicher Fotos dokumentiert sei. Hiergegen wendet sich die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung.
Entscheidungsanalyse:
Das LG Frankfurt am Main hat geurteilt, dass dem Berufungsbeklagten gegen die Berufungsklägerin der geltend gemachte Anspruch zusteht. Die Kammer ist nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO aufgrund der Beweisaufnahme zur Überzeugung gelangt, dass im vorliegenden Fall ein adäquater Zusammenhang der Beschädigungen des versicherten Fahrzeugs mit einem Diebstahlsversuch anzunehmen ist, sodass Versicherungsschutz nach A.2.2.2 AKB besteht. Das LG weist zur Begründung darauf hin, dass zwar dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der Behauptung eines Einbruchsdiebstahls aufgrund seiner durch die Entwendung begründeten Beweisnot Beweiserleichterungen zukommen. Nach Ansicht der Kammer ist jedoch im Falle eines behaupteten Diebstahlsversuchs der Nachweis des äußeren Bildes durch den Versicherungsnehmer nicht ausreichend, sondern ein entsprechender Vollbeweis zu erbringen. Denn der Grundsatz der höchstrichterlichen Einschätzung, nach der ein äußeres Bild durch das Nicht-Wiederauffinden eines Fahrzeugs erbracht werden kann, finde für den Diebstahlsversuch schon keine Anwendung, da das Fahrzeug mangels Diebstahlserfolges ja aufgefunden worden sei. Aus Sicht der Kammer besteht außerdem keine entsprechende Beweisnot des Versicherungsnehmers, da das versicherte Fahrzeug zur Begutachtung zur Verfügung steht. Im konkreten Fall ist das Gericht zur Einschätzung gelangt, dass aufgrund eines Anscheinsbeweises das Vorliegen von Beschädigungen durch einen Diebstahlsversuch anzunehmen sind. Aufgrund der Angaben des Sachverständigen ist das LG nämlich der Überzeugung, dass es am versicherten Fahrzeug zum Einsatz eines Hebelwerkzeuges kam. Die Kammer erläutert, dass in solchen Fällen ein Anscheinsbeweis möglich sein muss, der auch für solche Beschädigungen, bei denen eine genaue Schadensursache letztlich nicht mehr mit Sicherheit festzustellen ist, eine Zuordnung zum Entwendungsversuch ermöglicht. Dem Versicherer stehe gegen diesen Anscheinsbeweis die Möglichkeit zu, seinerseits Tatsachen darzulegen und zu beweisen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung eines Entwendungsversuchs sprechen. Im konkreten Fall begründet das Gericht die Annahme des Anscheinsbeweises damit, dass die Hebelspur als Aufbruchspur zu werten ist, bei der ein adäquater Zusammenhang mit einem Entwendungsversuch unproblematisch bejaht werden kann. Die Berufung habe daher keinen Erfolg.
Praxishinweis:
Nach Auffassung des LG Frankfurt am Main steht seine Einschätzung zur Frage von Beweiserleichterungen bei einem Einbruchsdiebstahl an einem Fahrzeug auch in Einklang mit der Entscheidung des BGH, nach der dem Versicherungsnehmer auch für die Behauptung des Vorliegens einer Beschädigung durch mut- oder böswillige Handlungen keine Beweiserleichterungen zugute kommen, da das versicherte Objekt besichtigt werden kann (BGH, Urteil vom 25.06.1997 – IV ZR 245/96).
Urteil des LG Frankfurt am Main vom 20.06.2018, Az.: 8 S 11/16
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