Rückzahlung von Fortbildungskosten
Vereinbarung der Rückzahlung von Fortbildungskosten bei personenbedingter Eigenkündigung des Arbeitnehmers unwirksam.
Lässt eine Klausel zur Rückzahlung von Fortbildungskosten auch für den Fall einer berechtigten personenbedingten Eigenkündigung des Arbeitnehmers einen Rückzahlungsanspruch entstehen, differenziert sie nicht ausreichend nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens. Sie benachteiligt den beklagten Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist damit unwirksam.
Originalentscheidung in JURION aufrufen:
LAG Hamm, 18.05.2018, 1 Sa 49/18
Sachverhalt:
Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Fortbildungskosten. Der Kläger war ab dem 15.08.2016 als Pilot bei der Beklagten beschäftigt. Er verfügte über die erforderliche Lizenz, musste aber zu Beginn des Arbeitsverhältnisses die jährlich erforderliche Fortbildung absolvieren, um die Berechtigung aufrechtzuerhalten. Die Kosten für diese Fortbildung übernahm die Beklagte. In einer Fortbildungsvereinbarung vereinbarten die Parteien folgende Rückzahlungsvereinbarung: „Der Arbeitnehmer verpflichtet sich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Rückzahlung der von der Arbeitgeberin getragenen Fortbildungskosten …, falls er vor dem 28.02.2017 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin ausscheidet, weil (i) das Arbeitsverhältnis aus einem nicht von der Arbeitgeberin veranlassten, auch nicht mitveranlassten Grund, durch den Arbeitnehmer gekündigt wird; (ii) dem Arbeitnehmer seitens der Arbeitgeberin aus einem von dem Arbeitnehmer zu vertretenden Grund gekündigt wird oder (iii) ein Aufhebungsvertrag zwischen der Arbeitgeberin und dem Arbeitnehmer in Folge von verhaltensbedingten Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers geschlossen wird.“ Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis innerhalb der sechsmonatigen Probezeit zum 13.02.2017. Einer Aufforderung der Beklagten zur Rückzahlung der Kosten kam er nicht nach. Das Arbeitsgericht hat die Klage hinsichtlich der Kostenerstattung abgewiesen. Die Berufung der Beklagten hat vor dem LAG Hamm ebenfalls keinen Erfolg. Allerdings hat das LAG die Revision zugelassen.
Entscheidungsanalyse:
Die Rückzahlungsklauseln der Fortbildungsvereinbarung benachteiligen den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Sie sind daher unwirksam und entfallen ersatzlos. Sie sind auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung mit einem zulässigen Inhalt aufrechtzuerhalten. Zwar sind einzelvertragliche Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer zu einer Beteiligung an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Fortbildung für den Fall verpflichten, dass er aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, grundsätzlich zulässig. Unwirksam sind sie dann, wenn die Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers unzulässig eingeschränkt wird. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn die Rückzahlungsverpflichtung einerseits einem billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entspricht und andererseits der Arbeitnehmer mit der Fortbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhält. Dabei sind die für den Arbeitnehmer zumutbaren Bindungen anhand einer unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips erfolgenden Güter- und Interessenabwägung zu ermitteln. Das LAG Hamm hat zunächst festgestellt, dass der beklagte Pilot mit der gewährten Fortbildung zur Aufrechterhaltung der Musterberechtigung einen beruflichen Vorteil erlangt hat, der einen Verbleib bei der Beklagten über eine Zeitspanne von 6 Monaten dem Grunde nach rechtfertigt. Auch die Bindungsdauer von 6 Monaten ist grundsätzlich angemessen. Allerdings differenziert die Rückzahlungsklausel nicht ausreichend nach dem Grund für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es ist höchstrichterlich entschieden, dass es nicht zulässig ist, eine Rückzahlungspflicht einschränkungslos an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen. Es bedarf vielmehr einer nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenzierten Betrachtung (BAG, Urteil vom 28.05.2013 – 3 AZR 102/12). Die hier vorliegende Klausel nimmt zwar eine Differenzierung vor. Für die Situation einer personenbedingte Eigenkündigung des beklagten Arbeitnehmers sieht die Rückzahlungsklausel allerdings eine Anspruchsgrundlage für die Beklagte vor, auf deren Basis sie eine Rückzahlung der Fortbildungskosten verlangen könnte. Lässt eine Klausel zur Rückzahlung von Fortbildungskosten auch für den Fall einer berechtigten personenbedingten Eigenkündigung des Arbeitnehmers einen Rückzahlungsanspruch entstehen, differenziert sie nicht ausreichend nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens. Sie benachteiligt den beklagten Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB und ist damit unwirksam.
Praxishinweis:
Ein Arbeitgeber wird demgemäß in einer Rückzahlungsklausel nicht nur danach differenzieren müssen, dass eine arbeitgeberseitige personenbedingte Kündigung keine Rückzahlungsklausel auslöst. Er muss auch differenzierend aufnehmen, dass im Falle einer berechtigten personenbedingten Eigenkündigung keine Rückzahlungspflicht besteht. Ist der Arbeitnehmer aus personenbedingten Gründen bis zum Ablauf der Bleibefrist nicht mehr in der Lage, seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen, hat er es auch nicht mehr in der Hand, den berechtigten Erwartungen der Arbeitgeberin zu entsprechen, die in die Fortbildung getätigten Investitionen nutzen zu können.
Urteil des LAG Hamm vom 18.05.2018, Az.: 1 Sa 49/18
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