Datum des Arbeitszeugnisses folgt Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Datum des Arbeitszeugnisses folgt Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Das Zeugnisdatum, mit dem ein qualifiziertes Arbeitsendzeugnis versehen wird, hat regelmäßig den Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bezeichnen, nicht dagegen den Tag, an dem das Zeugnis tatsächlich physisch ausgestellt worden ist.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
LAG Köln, 27.03.2020, 7 Ta 200/19
Sachverhalt:
Im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens schlossen die Parteien am 26.03.2019 einen Vergleich, in dem sich die beklagte Arbeitgeberin verpflichtete, „der Klägerin ein Zeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt, die Klägerin in ihrem beruflichen Fortkommen unterstützt, eine gute Leistungs- und Führungsbeurteilung sowie eine Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel enthält. Die Klägerin war außerdem berechtigt, bei der Beklagten einen Zeugnisentwurf einzureichen, von dem die Beklagte nur aus wichtigem Grund abweichen darf. Die Klägerin ließ der Beklagten am 22.05.2019 einen Zeugnisentwurf zukommen. Die Beklagte erteilte der Klägerin in der Folgezeit mehrere Zeugnisversionen, die jedoch jeweils Abweichungen von dem Formulierungsvorschlag der Klägerin aufwiesen. Die Klägerin stellte mit Schriftsatz vom 04.07.2019 einen Antrag auf Festsetzung von Zwangsgeld/Zwangshaft gemäß § 888 ZPO. Einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag über die Formulierung eines Zeugnisses lehnte die Beklagte ab. Die Klägerin hat im Rahmen des Zwangsgeldverfahrens an dem von der Beklagten zuletzt erteilten Zeugnis u.a. beanstandet, dass das Zeugnis das Datum „05.09.2019“ trägt und nicht das Datum der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, den „31.12.2018“. Das Arbeitsgericht hat gegen die Beklagte zur Erzwingung der Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 26.03.2019 zur Erteilung eines Zeugnisses ein Zwangsgeld in Höhe von 600,- € verhängt. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg.
Entscheidungsanalyse:
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte in seinem Zwangsgeldbeschluss zu Recht dazu angehalten, dass der Klägerin zu erteilende Zeugnis mit dem Datum der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also des 31.12.2018 zu versehen. Die Beklagte hat sich in dem Vergleich vom 26.03.2019 dazu verpflichtet, der Klägerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen und dabei einen von der Klägerin erstellten Entwurf zu übernehmen, falls kein „wichtiger Grund“ vorhanden ist, der sie berechtigt, von dem Entwurf der Klägerin abzuweichen. Ein solcher „wichtiger Grund“ dafür, ein anderes Datum in das Zeugnis aufzunehmen als dasjenige, welches die Klägerin in ihrem Zeugnisentwurf verwendet hat, nämlich das Datum der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, existiert nicht. Zwar kann ein „wichtiger Grund“ für die Abweichung von einem arbeitnehmerseitig formulierten Zeugnisentwurf sehr wohl darin liegen, dass der Arbeitgeber gegen das Gebot der Zeugniswahrheit verstoßen müsste, wenn er dem Entwurf folgt. So liegt der Fall vorliegend aber nicht. Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht davon aus, dass in ein Arbeitszeugnis als Zeugnisdatum das Datum der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufzunehmen ist. Diese Gepflogenheit schafft zum einen Rechtssicherheit. Zum anderen beugt sie der Gefahr von Spekulationen vor, ob zwischen den Arbeitsvertragsparteien ein Streit über Erteilung und Inhalt des Zeugnisses ausgetragen worden ist, die entstehen können, wenn zwischen der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Erstellung eines Zeugnisses ein längerer Zeitraum verstrichen ist.
Praxishinweis:
Nichts anderes gilt auch dann, wenn man der Auffassung des BAG folgt, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Angabe des Datums der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Zeugnisdatum hätte, wenn er seinen Zeugnisanspruch nicht zeitnah nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend macht. Die Klägerin hat durch die Klageerweiterung vom 21.03.2019 ihren Zeugnisanspruch sehr wohl „zeitnah“ in diesem Sinne geltend gemacht. Zwischen dem in dem laufenden Kündigungsschutzprozess von der Beklagten angestrebten Beendigungsdatum 15.02.2019 bis zum 21.03.2019 sind nur knapp 5 Wochen vergangen. Dies kann gerade auch unter Berücksichtigung des damals noch laufenden Kündigungsschutzprozesses ohne weiteres als „zeitnah“ angesehen werden.
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