Gewerkschaft DHV nicht mehr tariffähig
Gewerkschaft DHV nicht mehr tariffähig
Ist eine Gewerkschaft nicht tariffähig, kann sie mit Arbeitgebern keine Tarifverträge über Arbeitsbedingungen schließen, die unmittelbar und zwingend für tarifgebundene Arbeitnehmer gelten, also nicht für ihre Mitglieder. Wann eine Gewerkschaft tariffähig ist, hat der Gesetzgeber nicht geregelt, sondern der Auslegung durch die Gerichte überlassen. Das Bundesarbeitsgericht verlangt hierfür vor allem ein Mindestmaß an Verhandlungsgewicht, also eine gewisse Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler in einem nicht unbedeutenden Teil des von der Gewerkschaft beanspruchten Zuständigkeitsbereichs.
Die DHV wurde 1950 als „Gewerkschaft der Kaufmannsgehilfen“ neu gegründet. Im Laufe der Zeit änderte und erweiterte sie ihren Zuständigkeitsbereich immer wieder, zuletzt durch die Satzung 2014. Kümmerte sich die DHV zunächst nur um bestimmte Berufsgruppen, beansprucht sie inzwischen eine Tarifzuständigkeit für alle Arbeitnehmer in gänzlich unterschiedlichen Wirtschaftszweigen, Branchen und Bereichen, darunter Banken und Sparkassen, Einzelhandelsgeschäfte und Kaufhäuser, Ein- und Ausfuhrhandel, Gesetzliche Krankenkassen, Versicherungsgewerbe, Altenpflege und Jugendhilfe, Krankenhäuser, Rettungsdienste und Deutsches Rotes Kreuz, Textilreinigung, Fleischwarenindustrie, IT-Dienstleistungen (für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte), Reiseveranstalter sowie kaufmännische und verwaltende Berufe bei Kommunen. Ihre Tariffähigkeit war bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.
Auch das vorliegende Verfahren beschäftigt die Arbeitsgerichtsbarkeit (ArbG Hamburg, Beschluss vom 19.06.2015, Az.: 1 BV 2/14; LAG Hamburg, Beschluss vom 04.05.2016, Az.: 5 TaBV 8/15) seit mehreren Jahren.
Es lag bereits dem Bundesarbeitsgericht zur Entscheidung vor, das es mit bindenden Vorgaben an das Landesarbeitsgericht Hamburg zurückverwiesen hat (BAG, Beschluss vom 26.06.2018, Az.: 1 ABR 37/16). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat das Landesarbeitsgericht nunmehr ermittelt, dass der DHV die erforderliche Durchsetzungskraft in den von ihr zuletzt beanspruchten Zuständigkeitsbereichen inzwischen fehlt. Der jeweilige Organisationsgrad, also das Verhältnis zwischen DHV-Mitgliedern und allen Arbeitnehmern eines jeden Bereichs, liegt sogar nach den eigenen Daten der DHV in lediglich knapp 5 % der Bereiche bei gemittelt 2,23 % und ansonsten jeweils deutlich unter 1,6 %. Auch eine langjährige Teilnahme der DHV am Tarifgeschehen seit der Satzungsänderung 2014 hat das Landesarbeitsgericht nicht feststellen können.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
LAG Hamburg, 22.05.2020, 5 TaBV 15/18
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