Außerordentliche Kündigung wegen Versendens islamfeindlicher WhatsApp-Nachrichten
Außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers aufgrund des Versendens islamfeindlicher WhatsApp-Nachrichten an einen Arbeitskollegenng
Auch im Rahmen eines Altersteilzeitverhältnisses als befristetem Arbeitsverhältnis ist eine außerordentliche Kündigung zulässig. Erfolgt eine grobe Beleidigungen von Arbeitskollegen mittels der Versendung islamfeindlicher WhatsApp-Nachrichten an einen Arbeitskollegen türkischer Herkunft, sind diese grundsätzlich geeignet, die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Ein Arbeitnehmer kann sich für ein solches Verhalten grundsätzlich nicht auf sein Recht zur freien Meinungsäußerung bzw. auf das Grundrecht der Kunstfreiheit berufen. Im Einzelfall ist eine nach Abschluss eines Altersteilzeitvertrags erfolgte außerordentliche fristlose Kündigung eines seit 35 Jahren angestellten, tariflich ordentlich unkündbaren und einem Schwerbehinderten gleichgestellten Arbeitnehmers wegen verbaler und per Whats-App-Nachrichten durchgeführter ausländer- und islamfeindlicher Beleidigungen eines türkischstämmigen, muslimischen Arbeitskollegen zulässig. Es überwiegt in diesem Zusammenhang eindeutig das Interesse des Arbeitgebers, sich gegen möglicherweise massive Störungen des Betriebsfriedens zu schützen, die sich aus solch einem Verhalten des Arbeitnehmers ergeben könnten. Diesem Verhalten kann grundsätzlich nicht durch die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen Arbeitsplatz entgegengewirkt werden.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
LAG Baden-Württemberg, 19.12.2019, 3 Sa 30/19
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