BtM-Delikt als Kündigungsgrund
Erstattung einer Strafanzeige des Arbeitnehmers gegen Arbeitgeber wegen BtM-Delikt als Kündigungsgrund
Grundsätzlich ist kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung gegeben, wenn eine Arbeitnehmerin aufgrund eines weißen Pulvers und eines unsteten Verhaltens der Arbeitgeberin eine Beratung bei der Polizei wahrnimmt und die Polizei eine Strafanzeige wegen BtM-Delikten aufnimmt. Eine Arbeitspflichtverletzung der Arbeitnehmerin ist zu verneinen.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer aufrufen:
LAG Berlin-Brandenburg, 24.10.2019, 10 Sa 792/19
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