Sonderkündigungsschutzes für Beauftragten für Datenschutz
Beendigung des Sonderkündigungsschutzes für den Beauftragten für Datenschutz
Es können Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Beauftragten für den Datenschutz bestehen, wenn Interessenkonflikte drohen. Aus dem BDSG aF folgt aber grundsätzlich nicht die Nichtigkeit der Bestellung bei fehlender Zuverlässigkeit des Beauftragten Der Sonderkündigungsschutz des Beauftragten für den Datenschutz nach § 4f Abs. 3 Satz 5 BDSG in der bis zum 24.05.2018 geltenden Fassung a.F. wird mit dem Absinken der Beschäftigtenzahl unter den Schwellenwert des § 4f Abs. 1 Satz 4 BDSG aF beendet.
Zugleich beginnt der nachwirkende Sonderkündigungsschutz des § 4f Abs. 3 Satz 6 BDSG a.F..
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer aufrufen:
BAG, 05.12.2019, 2 AZR 223/19
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