Beweislast des Versicherers in einem Rückforderungsprozess
Beweislast des Versicherers in einem Rückforderungsprozess
Auch wenn der Versicherer auf einen behaupteten Einbruchsdiebstahl oder Raub lediglich eine „Vorauszahlung“ auf die Schadenssumme leistet, trägt er in einem Rückforderungsprozess die Beweislast dafür, dass er die Vorauszahlung ohne rechtlichen Grund geleistet hat. Er muss deshalb darlegen und beweisen, dass er in Wahrheit nicht zur Leistung verpflichtet gewesen ist. Dabei kommen Beweiserleichterungen, die dem eine Diebstahlsentschädigung beanspruchenden Versicherungsnehmer zugebilligt werden, dem Versicherer im Rückforderungsprozess grundsätzlich nicht zugute. Etwas anderes kann allenfalls dann angenommen werden, wenn der Versicherer ausdrücklich zu erkennen gegeben hat, dass er sich zum Grund der an ihn gestellten Forderung noch nicht abschließend äußern möchte.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
OLG Dresden, 14.01.2020, 4 U 1245/19
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