Beweiserleichterungen bei Raub
Beweiserleichterungen bei Entwendung durch Raub oder räuberische Erpressung
OLG Frankfurt am Main, 23.11.2017, 3 U 23/15
Auch für eine Entwendung durch Raub oder räuberische Erpressung gelten die Beweiserleichterungen zum Beweismaß. Dies ist auch gerechtfertigt, weil es für den Raub bzw. die räuberische Erpressung häufig keine Zeugen gibt. Danach genügt der Versicherungsnehmer seiner Beweislast, wenn er im ersten Schritt lediglich das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls/Raubs bzw. einer Vandalismus-Tat darlegt und beweist, aufgrund dessen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einem Einbruchdiebstahl/Raub bzw. einem Fall von Vandalismus ausgegangen werden kann. Es genügen dabei grundsätzlich auch die eigenen Angaben des Versicherungsnehmers selbst.
Originalentscheidung in JURION aufrufen:
OLG Frankfurt am Main, 23.11.2017, 3 U 23/15
Sachverhalt:
Der Kläger begehrt von der Beklagten bedingungsgemäße Leistungen aus einer Hausratsversicherung wegen einer von ihm behaupteten räuberischen Erpressung. Der Kläger war im Jahr 2011 gemeinsam mit seiner geschiedenen Ehefrau Eigentümer des Anwesens in der Straße1 in Stadt1. Nach der Trennung beabsichtigten die Eheleute den Verkauf des Hauses. Die Ehefrau befand sich seit Anfang 2011 im Ausland. Die Parteien waren über eine Hausratversicherung miteinander verbunden. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Hausratsversicherung (VHB), Fassung 2010 X Optimal zugrunde („VHB“). Am Abend des …2011 meldete der Kläger der Polizeistation Stadt1 einen Überfall in seinem Haus, bei dem er unter Vorhalt einer Waffe zum Öffnen des im Keller befindlichen Safes genötigt worden sei. Er erstattete Strafanzeige. Als Raubgut gab er an: 18 kg Silberbarren (Wert 12.600,- Euro), 6,5 kg Gold (ca. 200.000,- Euro), ein goldenes Amulett mit Steinen besetzt (Wert 8.000,- Euro), eine Marke2-Uhr (8.000,- Euro), eine Marke1 Modell … (8.200,- Euro), eine Goldmünzsammlung (ca. 5.000,- Euro) und Bargeld in Höhe von 27.600,- Euro. Das Landgericht hat der Klage nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme in Höhe von 248.585,02 Euro nebst Verzugszinsen stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Kläger greift das Urteil an, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Er wendet sich mit seiner Berufung gegen die vom Landgericht vorgenommene Bewertung der Marke2 Uhr und der Goldkette mit jeweils 0,- Euro und die Versagung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Die Beklagte stellt sich auf den Rechtsstandpunkt, dass sie die erhebliche Wahrscheinlichkeit für das Vortäuschen eines Raubes bewiesen habe bzw. beweisen könne.
Entscheidungsanalyse:
Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat geurteilt, dass der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger – unter Berücksichtigung der ihm teils zu Gute kommenden Beweiserleichterungen – den hinreichenden Nachweis erbracht hat, dass die von ihm behauptete räuberische Erpressung stattgefunden hat, die als entwendet gemeldeten Gegenstände sämtlich entwendet worden sind und diese insgesamt einen zu schätzenden Wiederbeschaffungswert in Höhe von 249.585,02 Euro aufgewiesen haben, mit der Folge, dass dem Beklagten nach Abzug des vereinbarten Selbstbehalts von 1.000,00 Euro eine Entschädigung in der zuerkannten Höhe zuzusprechen war. Der Senat erläutert, dass der Kläger zum einen das äußere Bild einer bedingungsgemäßen räuberischen Erpressung gemäß § 5 Abs. 2 Alt. b der vereinbarten VHB dargetan hat. Auch für eine Entwendung durch Raub oder räuberische Erpressung gelten nach Ansicht des OLG die Beweiserleichterungen zum Beweismaß. Dies sei auch gerechtfertigt, weil es für den Raub bzw. die räuberische Erpressung häufig keine Zeugen gebe. Danach genüge der Versicherungsnehmer seiner Beweislast, wenn er im ersten Schritt lediglich das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls/Raubs bzw. einer Vandalismus-Tat darlege und beweise, aufgrund dessen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einem Einbruchdiebstahl/Raub bzw. einem Fall von Vandalismus ausgegangen werden könne. Nach Ansicht des Senats genügen dabei grundsätzlich auch die eigenen Angaben des Versicherungsnehmers selbst, wobei für den Versicherungsnehmer die Vermutung der Redlichkeit streitet (sog. Redlichkeitsvermutung). Der Tatrichter müsse sich im Regelfall entscheiden, ob er dem Versicherungsnehmer glauben könne oder nicht; bloße Verdächtigungen reichten nicht aus. Bezogen auf den konkreten Fall stellt der Senat klar, dass der Fall zwar – jenseits des eigentlichen Tatgeschehens – zahlreiche Auffälligkeiten aufweist. Diese seien aber nicht derart greifbar bzw. aussagekräftig, dass sie die Glaubwürdigkeit des Klägers grundlegend in Frage stellen könnten. Hinsichtlich der Frage, ob die versicherten Sachen bei Eintritt des Versicherungsfalls überhaupt existierten und sich in der Wohnung, im Tresor bzw. am Versicherungsort befunden hab, reicht es nach Worten des OLG zur Darlegung, wenn der Versicherungsnehmer als Minimalsachverhalt vorträgt, dass die entwendeten Gegenstände vor dem Schadensfall vorhanden und nach dem Schadensfall verschwunden waren. Der Beweis könne grundsätzlich auch durch die Angaben eines glaubwürdigen (redlichen) Versicherungsnehmers erbracht werden, jedenfalls, wenn dieser den Beweis, dass Hausratgegenstände vor dem Schadensfall vorhanden waren, nicht durch Zeugen oder andere geeignete Beweismittel erbringen könne. Der Beklagten sei hier eine Erschütterung des Anzeichenbeweises nicht gelungen. Nach Auffassung des Senats hat der Kläger hier ohne Erfolg mit seiner Berufung moniert, dass das Landgericht die Marke2 Uhr und die Goldkette jeweils lediglich mit einem Wert von 0,- Euro angesetzt hat und dass die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Aktenbeschaffungskosten nicht zugesprochen worden sind. Das OLG Frankfurt am Main ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass die Berufungen keinen Erfolg haben.
Praxishinweis:
Nach der hier vom OLG Frankfurt am Main vertretenen Auffassung kann der Versicherer die Redlichkeitsvermutung zugunsten des Versicherungsnehmers erschüttern, in dem er Widersprüche bei der Sachverhaltsdarstellung anführt bzw. Umstände vorträgt, die die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers erschüttern. Hierbei verlangt die Rechtsprechung, dass der Versicherer konkrete Tatsachen vortragen und ggf. beweisen muss, die die Annahme mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahe legen, dass der Versicherungsfall nur vorgetäuscht ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.1987 – IVa ZR 49/86). Der Versicherer muss also die Redlichkeitsvermutung zerstören. Grundsätzlich ist nach Ansicht des OLG die Redlichkeitsvermutung dann widerlegt, wenn konkrete Tatsachen unstreitig bewiesen sind, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen oder die geeignet sind, schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit zu begründen. Bloße Verdächtigungen oder Vermutungen dürfen nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers verwertet werden.
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 23.11.2017, Az.: 3 U 23/15