Prüffrist des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers
OLG Saarbrücken, 10.11.2017, 4 W 16/17
Bei der Regulierung von Unfallschäden ist dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer grundsätzlich eine Prüffrist zuzubilligen, vor deren Ablauf Verzug nicht eintritt und auch eine Klage nicht veranlasst ist. Die dem gegnerischen Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer zuzubilligende Prüffrist beginnt mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens. Die Anforderungen an ein die Prüffrist auslösendes spezifiziertes Anspruchsschreiben sind stets unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Wurde dem gegnerischen Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer noch kein Unfallbericht übermittelt, hat das Anspruchsschreiben grundsätzlich (kurze) Angaben zum Unfallhergang aus Sicht des Anspruchstellers zu enthalten.
Beschluss des OLG Saarbrücken vom 10.11.2017, Az.: 4 W 16/17
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OLG Saarbrücken, 10.11.2017, 4 W 16/17