Bestimmung einer zu zahlenden Invaliditätsleistung
Bestimmung einer zu zahlenden Invaliditätsleistung
Die jeweilige Invaliditätsleistung mithilfe einer Tabelle zu bestimmen, ist weder intransparent noch überraschend oder in sonstiger Weise unfair. Aus dem Inhalt des Versicherungsantrags kann sich bereits für jeden durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse eindeutig ergeben, dass allein bei Vollinvalidität eine einmalige Versicherungsleistung im Umfange von 200.000,- Euro (beziehungsweise 220.000,- Euro nach einer zwischenzeitlichen Anpassung) geschuldet ist und bei Teilinvalidität eine geringere Entschädigung laut Tabelle gezahlt wird.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
OLG Brandenburg, 09.08.2019, 11 U 192/15
Sachverhalt:
Die Klägerin nimmt den beklagten Versicherer als Rechtsnachfolger der D. AG aus einer privaten Unfallversicherung, die sie gemäß Antrag vom 03.06.2009 und Policen-Nachtrag Nr. 4 vom 17.06.2011 im Rahmen eines so genannten BOXplus-Paketes auch für ihren jetzigen Ehemann und damaligen Lebensgefährten, den 1971 geborenen Rechtsanwalt T. M., als mitversicherte Person – insbesondere zu den BOXplus Standard Bedingungen für die Unfallversicherung Stand 05/0, nachfolgend zitiert als BOXplus-AUB – abgeschlossen hat, auf Zahlung einer weiteren Invaliditätsleistung, hilfsweise wegen eines Beratungsverschuldens des Vertreters B. Mü. und aus verschuldensunabhängiger Vertrauenshaftung des Versicherers, aufgrund eines Fahrradunfalls mit Oberschenkelhalsbruch in Anspruch, den der Mitversicherte am 06.10.2011 in Potsdam erlitt und der bei ihm – unstreitig – zu einem Invaliditätsgrad von 9/20 Beinwert geführt hat. Die Prozessparteien streiten im Kern darüber, wie die Höhe der Invaliditätsentschädigung zu ermitteln ist. Die Anspruchsgegnerin hat darauf außergerichtlich insgesamt einen Betrag in Höhe von 28.187,50 Euro gezahlt. Vom Landgericht Potsdam sind der Klägerin nur weitere 424,50 Euro nebst Zinsen zugesprochen worden; im Übrigen ist die Klage dort erfolglos geblieben. Die angefochtene Entscheidung ist der Rechtsmittelführerin am 26.10.2015 zugestellt worden. Sie hat am 24.11.2015 mit Anwaltsschriftsatz Berufung eingelegt. Die Klägerin beantragt nach Teilrücknahme der Berufung betreffend den Feststellungsantrag, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, ihr – über die bisher geleisteten 28.600,- Euro hinaus – weitere 45.638,00 Euro nebst 5 % Zinsen hieraus ab 01.09.2012 zu zahlen.
Entscheidungsanalyse:
Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Brandenburg hat geurteilt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsgeschäft wegen des Fahrradunfalls, den der mitversicherte Ehemann der Rechtsmittelführerin am 06.10.2011 in Potsdam erlitten hat, lediglich noch die Zahlung einer weiteren Invaliditätsleistung im Umfange von 1.638,- Euro (§ 180 Abs. 1 i.V.m. § 178 Abs. 1 VVG) zuzüglich Zinsen (§ 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 187 Abs. 2 Satz 1 VVG und § 286 Abs. 2 BGB) schuldet. Die Höhe der Invaliditätsentschädigung sei nicht unter Zugrundelegung einer Versicherungssumme von 220.000,- Euro zu bestimmen. Darüber hinausgehende Zahlungsansprüche gegen die Beklagte ergeben sich – so der Senat – weder unter dem Aspekt der gewohnheitsrechtlichen Erfüllungshaftung des Versicherers noch im Wege des Schadensersatzes nach § 6 Abs. 5 Satz 1 VVG. Unter Berücksichtigung der in § 5 Abs. 3 VVG enthaltenen gesetzlichen Fiktion sei von den Parteien eine Leistungstabelle mit Fünf-Prozent-Schritten Inhalt des Vertrages geworden. Dies führe dazu führt, dass die gemäß der Nachtragspolice Nr. 4 für einen Invaliditätsgrad von bis zu 35 % geltende Versicherungsleistung von insgesamt 30.250,- Euro einschlägig sei, wovon nach Abzug der außergerichtlich gezahlten 28.187,50 Euro und der schon rechtskräftig zuerkannten weiteren 424,50 Euro noch 1.638,- offen seien. Aus Sicht des Senats lässt sich hier ein davon abweichendes gemeinsames subjektives Vertragsverständnis beider Seiten nicht feststellen. Die jeweilige Invaliditätsleistung mithilfe einer Tabelle der vorliegenden Art zu bestimmen, sei zudem weder intransparent noch überraschend oder in sonstiger Weise unfair. Das OLG ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass die Berufung nur in sehr geringem Umfange Erfolg hat.
Praxishinweis:
Das OLG Brandenburg macht in diesem Urteil auch deutlich, dass § 5 VVG spezielle – von den entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (insbesondere § 150, § 154 und § 155 BGB) abweichende – Regelungen für Konstellationen trifft, in denen der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder von schon – auch mündlich – getroffenen Vereinbarungen abweicht. Die Genehmigungsfiktion des § 5 Abs. 1 VVG greift – so der 11. Zivilsenat in der Besprechungsentscheidung – jedoch nicht durch, wenn es an einem insoweit nach § 5 Abs. 2 VVG erforderlichen Hinweis fehlt. Der Vertrag gilt dann nach § 5 Abs. 3 VVG als mit dem Inhalt des Versicherungsantrages geschlossen.
Wenn Sie Fragen zur Bestimmung einer zu zahlenden Invaliditätsleistung haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.“