Auswirkungen einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung
Auswirkungen einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung
Eine innerbetriebliche Stellenausschreibung bedeutet für sich allein weder eine Festlegung auf den Kreis der Bewerber aus dem Betrieb, noch verpflichtet sie den Arbeitgeber, diesen Bewerbern bei der Besetzung des Arbeitsplatzes einen Vorrang einzuräumen. Vielmehr liegt es vorbehaltlich anderweitiger Erklärungen des Arbeitgebers und vorbehaltlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarter Auswahlrichtlinien im Sinne von § 95 Abs. 1 BetrVG grundsätzlich im Ermessen des Arbeitgebers, die Stelle einem Arbeitnehmer seiner Wahl zu übertragen. Er kann sich dabei auch für einen betriebsfremden Bewerber entscheiden, wenn er ihn für den geeigneteren hält.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer aufrufen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.05.2019, 4 TaBV 15/18
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