Erstattung einer Massenentlassungsanzeige
Erstattung einer Massenentlassungsanzeige
Die nach § 17 Abs. 1 KSchG erforderliche Massenentlassungsanzeige kann erst dann wirksam erstattet werden, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Agentur für Arbeit bereits zur Kündigung entschlossen ist. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck des Anzeige- und Konsultationsverfahrens. Dem entspricht die Systematik des § 17 KSchG. Kündigungen im Massenentlassungsverfahren sind daher – vorbehaltlich der Erfüllung sonstiger Kündigungsvoraussetzungen – wirksam, wenn die ordnungsgemäße Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingeht, bevor dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben zugegangen ist.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer aufrufen:
BAG, 13.06.2019, 6 AZR 459/18
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