Beachtung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes
LAG Baden-Württemberg, 13.09.2017, 9 Sa 17/17
Nach § 75 BetrVG haben die Betriebsparteien darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Zu diesen Grundsätzen gehört insbesondere auch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, dem wiederum der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt. Ein Verstoß gegen § 75 Abs. 1 BetrVG liegt nicht vor, wenn die Betriebsparteien die Vergütung von Arbeitnehmern, die über die monatliche Zeit, Lage und Dauer ihres Arbeitseinsatzes uneingeschränkt selbst bestimmen können, geringer bemessen als die von Arbeitnehmern, die dem Weisungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich Zeit, Lage und Dauer der Arbeitseinsätze uneingeschränkt unterliegen.
Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 13.09.2017, Az.: 9 Sa 17/17
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LAG Baden-Württemberg, 13.09.2017, 9 Sa 17/17