Leistung einer Hausratsversicherung
Leistung einer Hausratsversicherung nur bei Unmittelbarkeit zwischen Elementargewalt und Schaden
OLG Dresden, 21.11.2017, 4 U 1178/17
Eine in der Hausratsversicherung geforderte „Unmittelbarkeit“ von Elementargewalten ist nur dann gegeben, wenn die Elementargewalt die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens ist und nicht eine andere Ursache dazwischentritt. Wenn auch Mitursächlichkeit genügt, so muss doch das unmittelbare Auftreffen bzw. die mechanische Einwirkung der Naturgewalt zu den Schäden führen. Eine Naturgewalt ist in diesem Sinne nicht unmittelbar schadensstiftend, wenn es durch Wassereintritt zu Schimmelbildung kommt, der wiederum eingelagerte Gegenstände beschädigt.
Originalentscheidung in JURION aufrufen:
OLG Dresden, 21.11.2017, 4 U 1178/17
Sachverhalt:
Der Kläger ist Eigentümer eines Hauses und hatte für dieses mit der Beklagten eine Hausratsversicherung abgeschlossen. Nachdem es im Zeitraum zwischen Mai und Herbst 2013 angeblich zu einem Überschwemmungsschaden im Keller des Hauses gekommen war, machte der der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Versicherungsleistungen geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsanalyse:
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die Zahlung von Versicherungsleistungen aus der zwischen den Parteien unstreitig abgeschlossenen Hausratsversicherung wegen des von ihm behaupteten Überschwemmungsschadens im Keller seines Hauses hat. Nach Überzeugung des Senats fehlt es an der in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich zusätzlich zur Überschwemmung geforderten Unmittelbarkeit der Einwirkung der Überschwemmung auf die versicherten Sachen (G.2.1. der vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen). Eine „Unmittelbarkeit“ von Elementargewalten liegt nach Ansicht des OLG dann vor, wenn die Elementargewalt die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens ist. Es dürfe keine andere Ursache dazwischentreten. Wenn auch Mitursächlichkeit ausreiche, so müsse doch das unmittelbare Auftreffen bzw. die mechanische Einwirkung der Naturgewalt zu den Schäden führen. Gerade das Wasser, das sich infolge des Starkregens auf dem das Gebäude umgebenden Grund und Boden angesammelt hat, muss aus Sicht des Senats schadensstiftend gewesen sein. Bezogen auf den konkreten Fall erläutert das OLG, dass es nach dem Vortrag des Klägers durch die Wasseransammlungen zum Riss in der Außenhaut des Gebäudes gekommen ist und erst dadurch Wasser eindringen konnte. Nach Auffassung des Senats ist damit die Unmittelbarkeit zu verneinen. Wenn man davon ausgehe, dass das angesammelte Oberflächenwasser, also die Überschwemmung selbst, das schadensstiftende Wasser sein müsse, wenn das Unmittelbarkeitserfordernis in den Versicherungsbedingungen festgeschrieben sei, so sei hier der Unmittelbarkeitszusammenhang zu verneinen. Nach Ansicht des Senats ist nämlich im konkreten Fall der behauptete Riss in der Horizontalsperre nach eigenem Vortrag des Klägers als Ursache für das Eindringen von Wasser dazwischengetreten. Zudem habe der Kläger vorgetragen, die Sachen hätten nicht „im Wasser gestanden“, sondern die Beschädigung sei dadurch entstanden, dass das eintretende Wasser zu einer erhöhten Feuchtigkeit im Keller und diese wiederum zur Schimmelbildung geführt hätte, welcher dann die Sachen beschädigt habe. Nach Worten des OLG kommt des daher nicht darauf an, ob – woran erhebliche Zweifel zu hegen sind – überhaupt eine Überschwemmung vorlag oder nicht, da diese jedenfalls nicht – auch nicht mitursächlich – die geforderte unmittelbare Schadensursache war. Das OLG Dresden ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Praxishinweis:
Die vorliegende Entscheidung verdeutlicht, unter welchen Voraussetzungen die in der Hausratsversicherung geforderte Unmittelbarkeit zwischen einer Naturgewalt und dem Schadenseintritt vorliegt. Auch das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 20.11.2013 – 20 U 26/13 – klargestellt, dass, wenn in in einer Camping-Versicherung der Wohnwagen gegen Beschädigung „durch unmittelbare Einwirkung von Sturm“ versichert ist, nur die Schäden ersetzt werden, bei denen der Sturm die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens ist. Nach Worten des OLG Karlsruhe ist Unmittelbarkeit einer Einwirkung zu bejahen, wenn zwischen Kausalereignis (Sturm) und Erfolg (Schaden am versicherten Gebäude) keine weitere Ursache tritt. Dies bedeutet, dass der Sturm oder der Hagel die „zeitlich letzte Ursache“ des Sachschadens bilden muss, wobei Mitursächlichkeit ausreicht, sofern der Versicherer keinen Haftungsschluss nachweisen kann (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.04.2005 – 12 U 251/04).
Beschluss des OLG Dresden vom 21.11.2017, Az.: 4 U 1178/17