Außerordentliche Änderungskündigung durch Diakonie Deutschland
Außerordentliche Änderungskündigung durch Diakonie Deutschland
Obwohl die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland bei ordentlich unkündbaren Mitarbeitern eine außerordentliche Kündigung nur aus in der Person oder in dem Verhalten liegenden Gründen vorsehen, kann eine außerordentliche Kündigung in Extremfällen auch aus betriebsbedingten Gründen zulässig sein. Bei einer Änderungskündigung dürfen sich die angebotenen Änderungen nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als dies zur Erreichung des angestrebten Zwecks erforderlich ist. Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Änderungskündigung kommt nur in Betracht, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen für den Arbeitgeber unabweisbar notwendig ist. Zur Darlegung eines wichtigen Grundes für eine außerordentliche Kündigung aus betrieblichen Gründen hat der Arbeitgeber nicht nur vorzutragen, dass eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr möglich ist. Er hat vielmehr außerdem darzulegen, dass überhaupt keine Möglichkeit besteht, das Arbeitsverhältnis – und sei es zu geänderten Bedingungen und nach entsprechender Umschulung – sinnvoll fortzusetzen. Das Fehlen jeglicher Beschäftigungsmöglichkeit zählt bei der außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung zum „wichtigen Grund“.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 16.06.2020, 5 Sa 53/20
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