Einschaltung einer Hilfsperson des Versicherungsnehmers
Einschaltung einer Hilfsperson des Versicherungsnehmers bei der Beantwortung von Antragsfragen
Die Einschaltung einer Hilfsperson bei der Beantwortung von Antragsfragen ändert nichts daran, dass eine in diesem Zusammenhang begangene Täuschung dem Versicherungsnehmer zugerechnet werden muss. Eigene Falschangaben durch den Versicherungsnehmer liegen auch dann vor, wenn dieser die Fragen selbst zur Kenntnis nimmt und beantwortet und seine Antworten lediglich von einer anderen Person in das Antragsformular übernommen werden. Eine für den Bezugsberechtigten bestimmte Anfechtungserklärung ist diesem zugegangen, wenn das entsprechende Schreiben den in dieser Angelegenheit auch „zur Entgegennahme von Willenserklärungen (z.B. Kündigung)“ bevollmächtigten Rechtsanwalt erreicht und dieser sich zuvor gegenüber dem Versicherer unter Vorlage der Vollmachtsurkunde bestellt und Versicherungsleistungen geltend gemacht hatte.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
OLG Saarbrücken, 26.02.2020, 5 U 57/19
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