Anspruch eines Chefbuchhalters auf vorläufige Abwehrdeckung
Anspruch eines Chefbuchhalters auf vorläufige Abwehrdeckung aus einer D&O-Versicherung
Dem Versicherer ist es versagt, sich auf einen Ausschluss wegen arglistiger Täuschung zu berufen, wenn er vorläufige Abwehrkosten bei wissentlicher oder vorsätzlicher Pflichtverletzung bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zugesagt hat, aus der sich Tatsachen ergeben, welche die wissentliche oder vorsätzliche Pflichtverletzung belegen, und es an einer solchen Entscheidung fehlt. Als „eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung“, aus der sich die Tatsachen ergeben, die die wissentliche oder vorsätzliche Pflichtverletzung belegen, kommt eine Verurteilung im Strafverfahren in Betracht, sofern nicht ein Geständnis erfolgt. Sie kann auch in einem etwaigen Haftpflichtprozess zu treffen sein.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
OLG Frankfurt am Main, 04.08.2021, 7 W 13/21
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