Keine Zugrundelegung einer Tätigkeit für Beurteilung einer Berufsunfähigkeit
Keine Zugrundelegung einer lediglich vorübergehenden Tätigkeit für Beurteilung einer Berufsunfähigkeit
Sofern eine Versicherungsnehmerin einer Berufsunfähigkeitsversicherung nach Ablauf des Mutterschutzes zunächst nicht auf ihrem angestammten Arbeitsplatz zurückgekehrt war, sondern zunächst innerhalb des Betriebes für einen von vornherein befristeten Zeitraum auf einer für sie geschaffenen Stelle tätig wurde, darf diese vorübergehende Tätigkeit nicht im Rahmen der Beurteilung einer kurz danach angemeldeten Berufsunfähigkeit zugrunde gelegt werden. Eine solche vorübergehende Tätigkeit ist gerade nicht geeignet, ihre Lebensstellung entsprechend zu prägen. Insofern bleibt die von ihr ausgeübte „Stammtätigkeit“ als ihr „eigentlicher Beruf“ bei der vorzunehmenden Beurteilung maßgeblich.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
OLG Saarbrücken, 07.07.2021, 5 U 17/19
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