LAG Hamm bejaht Einheitsarbeitsverhältnis und verwirft Rückforderungsklausel
LAG Hamm bejaht Einheitsarbeitsverhältnis und verwirft Rückforderungsklausel
LAG Hamm, 28.08.2026 – 1 SLa 159/26
Verfahrensgang:
vorgehend:
ArbG Münster, Entscheidung vom 20.01.2026, Az.: 4 Ca 850/25
Das LAG Hamm qualifiziert Ausbildungsakademie und Klinik als gemeinsame Arbeitgeber und erklärt die Rückforderungsklausel einer PiA-Ausbildungsakademie nach § 307 Abs. 1 BGB für unwirksam. Die vollständige Vergütungssubstitution verstößt gegen § 107 GewO; Bereicherungsrecht greift nicht. Signalwirkung für PiA-Modelle und Kostenerstattungsklauseln.
Sachverhalt
Eine staatlich anerkannte Ausbildungsakademie (KJPsychThAprV) schloss mit einer Psychotherapeutin in Ausbildung (PiA) einen Ausbildungsvertrag über eine kostenfreie vierjährige Ausbildung ohne Vergütung. Parallel vereinbarte die PiA mit einer Kooperationsklinik ein Vollzeitarbeitsverhältnis (40 Wochenstunden; 1.800/2.000 ) mit Freistellung für die Theorie. 600 im Rahmen der theoretischen Ausbildung erbrachte Psychotherapiestunden waren mit den Krankenkassen abrechenbar; mindestens 40 % sollten an die PiA ausgezahlt werden, faktisch über die Klinikvergütung. Nach Eigenkündigung der PiA zum 31.12.2024 verlangte die Akademie gestützt auf § 8 Ausbildungsvertrag 20.250 (14.000 Jahr 1; 6.250 anteilig Jahr 2) zur Refinanzierung ihres Modells. Die PiA wies die Forderung zurück, setzte die Ausbildung bei einem anderen Träger fort und hielt die Klausel für nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
Gründe
Das LAG verneinte einen Anspruch aus § 8 Ausbildungsvertrag und aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2 BGB. Es stellte ein einheitliches Arbeitsverhältnis (§ 611a BGB) zwischen PiA und beiden Einrichtungen fest: Die Verträge seien zeitgleich geschlossen, materiell und wirtschaftlich verzahnt und sollten „stehen und fallen“. Eine vollständige Substitution der Geldvergütung durch Sachbezug (theoretische Ausbildung) verstoße gegen § 107 Abs. 2 GewO und § 134 BGB; daher sei eine Gesamtschau als Einheitsarbeitsverhältnis geboten. Die Rückforderungsklausel ist AGB und nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, weil sie nicht nach Kündigungsgründen differenziert, Bleibedruck erzeugt (Art. 12 GG) und das unternehmerische Risiko der Refinanzierung unzulässig auf die Arbeitnehmerin verlagert. Die Akademie investiere unmittelbar im eigenen betrieblichen Interesse, da sie fortlaufend aus den Qualifikationsgewinnen der PiA abrechenbare Leistungen erziele; dies rechtfertige keine pauschale Kostenabwälzung. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch scheide aus, weil der Vertrag im Übrigen nach § 306 BGB wirksam bleibt und die Ausbildungsleistungen nicht „ohne Rechtsgrund“ erbracht wurden. Verweise u.a. auf § 117 Abs. 3c S. 3 SGB V sowie BAG-Rechtsprechung zu Rückzahlungs-/Rückforderungsklauseln stützen die Entscheidung; die Revision wurde zugelassen.
Praktische Bedeutung
Ausbildungsakademien und Kooperationskliniken sollten PiA-Modelle als Einheitsarbeitsverhältnisse planen: Vergütung darf nicht vollständig durch Sachbezüge ersetzt werden (§ 107 GewO). Rückforderungsklauseln sind nur wirksam, wenn sie die Gründe der Beendigung differenziert berücksichtigen (z.B. Krankheit) und den Bleibedruck begrenzen; Rückzahlungsverpflichtungen sollten mit der Bindungsdauer degressiv ausgestaltet werden. Vertragsmuster sind anzupassen: klare Dreiecksabreden, Haftungs- und Gesamtschuldregelungen, sowie Prozesse zur 40%-Auskehr (§ 117 SGB V). Arbeitgeber sollten das Refinanzierungsrisiko einkalkulieren und nicht auf Arbeitnehmer verlagern. Beratungsseitig lohnt es sich, PiA gegen pauschale Kostenerstattungsforderungen mit § 307 BGB, Art. 12 GG und der Einheitsarbeitsverhältnis-Argumentation zu verteidigen.
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