Ausschluss von Schwammbefall in VGB 2020 laut LG Flensburg begrenzt
Ausschluss von Schwammbefall in VGB 2020 laut LG Flensburg begrenzt
Das LG Flensburg legt Ziff. 3.4.1 VGB 2020 eng aus: Ausgeschlossen sind nur Schäden, die ohne Schwammbefall nicht entstanden wären. Reparaturen wegen Feuchtigkeit/Schimmel bleiben ersatzfähig; die Klausel erfasst alle Hausfäulepilze. Zudem bejahte das Gericht Mietausfall und vorgerichtliche Anwaltskosten.
Sachverhalt
Die Klägerin unterhielt eine Wohngebäudeversicherung (VGB 2020) für ein Wohn- und Geschäftshaus. Nach langjährigem, unbemerktem Austritt von Leitungswasser aus einer Duscharmatur entstanden Feuchtigkeits- und Schimmelschäden in zwei Erdgeschosswohnungen. Die Beklagte zahlte zunächst 25.592,89 und stoppte weitere Leistungen unter Verweis auf Ziff. 3.4.1 VGB 2020 („Schäden durch Schwamm“). Ein Sachverständiger dokumentierte u.a. Weißer Porenschwamm, Brauner Kellerschwamm und Stachelsporling; zugleich waren Holzteile durchfeuchtet, verrottet und schwarz verschimmelt. Kostenpositionen für Sanitär/Elek¬tro, Malerarbeiten und Kleinmaterial wurden als schadensbedingt anerkannt, aber wegen vermeintlicher Überzahlung nicht ausgekehrt. Mieter minderten von September bis November 2023 insgesamt 1.525 ; die Beklagte erstattete hiervon 910 .
Gründe
Die Klägerin konnte Ansprüche als Versicherungsnehmerin unabhängig von der Eigentumsfrage geltend machen (§ 45 Abs. 1 VVG). Ein Versicherungsfall nach Ziff. 3.3 VGB 2020 lag vor. Die Ausschlussklausel Ziff. 3.4.1 VGB 2020 erfasst nach verständiger Auslegung nicht nur den Echten Hausschwamm, sondern alle Hausfäulepilze (unter Bezug auf BGH, IV ZR 212/10). Gleichwohl greift der Ausschluss nur bei „Schäden durch Schwamm“, also wenn der Schaden ohne Schwammbefall nicht eingetreten wäre; der Zusatz „ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen“ betrifft lediglich die Ursachenkette des Schwamms selbst. Unter Anwendung des contra-proferentem-Grundsatzes verwarf das Gericht eine weitergehende, versichererfreundliche Lesart. Beweislich stand fest, dass das Holz bereits durch langandauernde Nässe und massiven Schimmelbefall verrottet und damit erneuerungsbedürftig war; ein schwammspezifischer Mehrschaden wurde nicht nachgewiesen. Eine pauschale Aberkennung sämtlicher Holzkosten wegen festgestellter Pilze genüge nicht. Für den Mietausfall bejahte das Gericht gemäß Ziff. 9.1 VGB 2020 höhere Minderungsquoten (mindestens 50 %) wegen Totalausfalls der Badezimmer; entgegenstehende Entscheidungen seien nicht vergleichbar. Verzugszinsen wurden nach § 288 Abs. 1 BGB, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten als Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB zugesprochen; auf OLG Schleswig, 16 U 15/15, wurde zur Vermeidung einer „Entwertung“ des Leitungswasserschutzes verwiesen.
Praktische Bedeutung
Schadensachbearbeitung und Regulierer sollten bei Leitungswasserschäden mit Pilzbefund strikt zwischen feuchte-/schimmelbedingten Schäden und schwammspezifischen Mehrschäden trennen. Beauftragte Sachverständige sind anzuweisen, schwammbedingte Mehrkosten konkret zu quantifizieren statt Holzkosten pauschal auszuschließen. Versicherungsnehmer sollten frühzeitig Fotodokumentationen, Materialproben und Zeugenaussagen zur Feuchteeinwirkung sichern und die Erneuerungsbedürftigkeit unabhängig vom Schwammbefall belegen. Vertragsanwälte können die Argumentation an Ziff. 3.4.1 VGB 2020, BGH IV ZR 212/10 und den contra-proferentem-Grundsatz anlehnen. In Fällen unbenutzbarer Badezimmer ist im Rahmen von Ziff. 9.1 VGB 2020 eine Mietminderung von mindestens 50 % realistisch; entsprechende Regulierungs- und Prozessstrategien sollten angepasst werden.
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