Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten
Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten für Ansprüche eines angestellten Geschäftsführers eines Vereins
§ 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG sieht die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten für Ansprüche eines angestellten Geschäftsführers eines Vereins vor. Die gesetzliche Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG kann auch bei einem besonderen Vertreter i.S.d. § 30 BGB zur Anwendung gelangen, so dass dieser nicht als Arbeitnehmer einzustufen ist. Folge ist der Ausschluss des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten. Dieser Rechtsweg ist auch dann ausgeschlossen, wenn der besondere Vertreter i.S.d. § 30 BGB seine Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausübt. Der Geschäftsführer eines Vereins ist aber jedenfalls dann nicht als besonderer Vertreter i.S.d. § 30 BGB anzusehen, wenn er in keiner Regelung der Satzung als „besonderer Vertreter“ oder als eine zur Vertretung berechtigte Person benannt wird.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
LAG Hamm, 07.05.2020, 2 Ta 457/19
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