Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses
Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitiger Vereinbarung über Änderung sonstiger Arbeitsbedingungen
Eine Befristung nach § 41 Satz 3 SGB VI ist auch dann zulässig, wenn die Arbeitsvertragsparteien sich gleichzeitig mit der Vereinbarung über das Hinauszögern der Beendigungszeit des Arbeitsverhältnisses auch auf eine Änderung sonstiger Arbeitsbedingungen geeinigt haben. § 41 Satz 3 SGB VI geht im Gegensatz zu § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, der eine Regelung hinsichtlich des erstmaligen Abschlusses eines Arbeitsvertrags beinhaltet, von einer völlig anderen Sachlage aus. Er regelt nämlich das Erreichen der Regelaltersgrenze, folglich das Ende des Berufslebens. Eine Befristung nach § 41 Satz 3 SGB VI setzt nicht voraus, das ein Sachgrund i.S.d. § 14 Abs. 1 TzBfG besteht.
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LAG Baden-Württemberg, 30.04.2020, 3 Sa 98/19
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