Umfang der Unterrichtung des Betriebsrats bei einer außerordentlichen Kündigung
Umfang der Unterrichtung des Betriebsrats bei einer außerordentlichen Kündigung
Die Wahrung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB gehört nicht zu den „Gründen für die Kündigung“ i.S.v. § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, über die der Arbeitgeber den Betriebsrat unterrichten muss. Deshalb muss der Arbeitgeber hierzu keine gesonderten Ausführungen machen. Ein solches Erfordernis überdehnte die Zwecke des Anhörungsverfahrens. Es liefe darauf hinaus, dem Gremium die – objektive – Überprüfung der Wirksamkeit der beabsichtigten Kündigung zu ermöglichen. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat daher nicht darüber unterrichten, warum er davon ausgeht, die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei in Bezug auf eine beabsichtigte außerordentliche Kündigung gewahrt.
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