Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen des Verdachts der Arbeitszeitmanipulation
Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen des Verdachts der Arbeitszeitmanipulation
Der dringende Verdacht einer fehlerhaften Arbeitszeiterfassung kann eine Rechtfertigung einer personenbedingten Kündigung darstellen, sofern ein Arbeitnehmer mit großer Wahrscheinlichkeit eine Einbuchung ins Zeiterfassungssystem von zu Hause aus vorgenommen hat, die Arbeit jedoch erst später im Dienstgebäude aufnimmt. Der Arbeitgeber muss sich auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit der am Gleitzeitmodell teilnehmenden Arbeitnehmer verlassen können. Nicht entscheidend ist bei dem Verhalten des Arbeitnehmers die strafrechtliche Würdigung, sondern vielmehr der mit der Pflichtverletzung verbundene schwere Vertrauensbruch.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 28.03.2023, 5 Sa 128/22
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