vorübergehenden Betriebsschließungen zur Bekämpfung von Corona
Kein vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko bei vorübergehenden Betriebsschließungen zur Bekämpfung von Corona
Die Vorschrift des § 615 S. 3 BGB selbst regelt nicht, in welchen Fällen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Das Betriebsrisiko bei einer staatlich verfügten vorübergehenden Betriebsschließung im Rahmen eines allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ist nicht nach § 615 S. 3 BGB vom Arbeitgeber zu tragen. Schließt der Arbeitgeber im Rahmen der Pandemie seinen Betrieb jedoch aus eigener Entscheidung, z. B. weil ein Teil der Belegschaft in Quarantäne ist, so trifft ihn grundsätzlich das Betriebsrisiko.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
BAG, 13.10.2021, 5 AZR 211/21
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