Vorstellungsgespräch eines schwerbehinderten Bewerbers entbehrlich
Einladung zum Vorstellungsgespräch eines schwerbehinderten Bewerbers lediglich bei offensichtlichem Fehlen der fachlichen Eignung entbehrlich
Wird die in § 165 Satz 3 SGB IX geregelte Pflicht eines öffentlichen Arbeitgebers, eine/n schwerbehinderte/n Bewerber/in zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, verletzt, impliziert dies regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung aufgrund der Behinderung. Eine Einladung zum Vorstellungsgespräch ist lediglich dann entbehrlich, wenn es dem schwerbehinderten Menschen offensichtlich an der fachlichen Eignung mangelt. Da die Anwendung des Sprengstoffgesetzes (SprengG) nach § 1a Abs. 1 Ziff. 5 SprengG auf die für die Kampfmittelbeseitigung zuständigen Dienststellen der Länder ausgeschlossen ist, darf nicht allein aus einem fehlenden Befähigungsschein nach § 20 SprengG bei einer Bewerbung als Munitionsfacharbeiter auf eine offensichtlich fehlende fachliche Eignung im Sinne des § 165 Satz 3 SGB IX geschlossen werden.
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LAG Berlin-Brandenburg vom 13.11.2020, Az.: 9 Sa 18/20
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