Schadensersatz wegen unbefugten Kopierens betrieblicher Berechnungstabellen
Schadensersatz wegen unbefugten Kopierens betrieblicher Berechnungstabellen
Ist der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht an ein Wettbewerbsverbot gebunden, so kann er seine beruflichen Kenntnisse und seine erworbenen Erfahrungen grundsätzlich frei verwenden; dies gilt auch für den Fall, dass er in Wettbewerb zu seinem ehemaligen Arbeitgeber tritt. Wird ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht verletzt, kann der Schadensersatzanspruch auch auf Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts zuvor eingeholt hätte. Ein Schaden ist jedoch nur dann zu ersetzen, wenn dieser dem Verletzten auch tatsächlich entstanden ist. Die Auslegung einer Ausschlussfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, deren Lauf mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses beginnt, kann ergeben, dass auch Ansprüche aus Vorsatzhaftung von ihr umfasst sind.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.11.2020, 5 Sa 152/19
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